Krankschreibung von Patienten

Verordnungen

Krankschreibung von Patienten

Telefonische Krankschreibung

Seit dem 7. Dezember 2024 dürfen Ärztinnen und Ärzte nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es ist keine Videosprechstunde möglich
  • Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein
  • Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden

 

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der KBV hier

 

Portokosten für den Versand der AU-Bescheinigung

 

Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patienten können Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen.

Telefonische Krankschreibung eines Kindes möglich

Vertragsärzte können die Erkrankung eines Kindes jetzt auch nach telefonischem Kontakt mit den Eltern bescheinigen. Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung geschlossen, die seit dem 18. Dezember 2023 gilt. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärzte die Pauschale 40129 abrechnen.

 

Die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Formular 21) kann nach telefonischer Anamnese für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere telefonische Bescheinigung ist erlaubt, wenn der Arzt das Kind zwischenzeitlich persönlich untersucht hat. Damit gelten die gleichen Regelungen wie bei der telefonischen Krankschreibung von Erwachsenen, die seit 7. Dezember möglich ist.

 

Voraussetzungen:

  • Bei bekannten Kindern: Das Kind muss aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein. Am Telefon muss eine Authentifizierung erfolgen. Die Praxis kann dazu bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen. 
  • Keine schwere Symptomatik: Voraussetzung für die telefonische Kinderkrankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist. 
  • Videosprechstunde nicht möglich: Voraussetzung für die Kinderkrankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass die Eltern den Arzt nicht per Video konsultieren können, beispielsweise weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Fünf Kalendertage: Die Kinderkrankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine weitere Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Arzt das Kind zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und eine Erkrankung wegen derselben Krankheit feststellt.
  • Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, die Kinderkrankschreibung telefonisch auszustellen, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. 
  • Kein Anspruch: Eltern haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Erkrankung am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er den Eltern mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
  • Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite der KBV hier

Kann ich einen Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde krankschreiben?

Ja, dies wurde - unabhängig von der Corona-Pandemie – am 16. Juli 2020 vom GBA beschlossen. Es müssen hierfür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde ist unter anderem, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt.

 

Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte auf bis zu drei Kalendertage, für in der Praxis bekannte Versicherte auf bis zu sieben Kalendertage begrenzt.

 

Eine Folge-AU-Bescheinigung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

 

Eine Arbeitsunfähigkeit darf weiterhin nicht ausschließlich auf Basis z.B. einer Chat-Befragung bescheinigt werden.

Für den postalischen Versand von Krankschreibungen an den Patienten nach einer Videosprechstunde wurden zwei neue Kostenpauschalen eingeführt:

  • Kostenpauschale 40128 für die AU-Bescheinigung
  • Kostenpauschale 40129 für die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

 

Die beiden Kostenpauschalen 40128 und 40129 sind – analog zur Kostenpauschale 40110 – mit jeweils 81 Cent bewertet. Die Finanzierung erfolgt außerhalb der MGV.

 

Die neuen Kostenpauschalen dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Notwendigkeit zur Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt wurde und die Bescheinigung per Post an den Patienten gesendet wird.