Affenpocken
Affenpocken
In Deutschland sind im Mai 2022 erste Fälle von Affenpocken identifiziert worden. Diese Fälle stehen im Zusammenhang mit weiteren Affenpocken-Fällen, die im Mai 2022 in verschiedenen Ländern außerhalb Afrikas registriert worden sind. Das Besondere an diesen Fällen ist, dass die Betroffenen zuvor nicht - wie sonst in der Vergangenheit - in afrikanische Länder gereist waren, in denen das Virus endemisch ist (West- und Zentralafrika), und dass viele Übertragungen offenbar im Rahmen von sexuellen Aktivitäten (aktuell insbesondere bei Männern, die sexuelle Kontakte mit anderen Männern hatten) erfolgt sein könnten.
Soweit bekannt, erkranken die meisten Betroffenen nicht schwer. Weitere Fälle sind in Deutschland zu erwarten. Nach derzeitigem Wissen ist für eine Übertragung des Erregers ein enger Kontakt erforderlich, deshalb kann gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass der Ausbruch begrenzt werden kann. Affenpocken sollten auch bei Personen ohne bekannte Reiseanamnese in Endemiegebiete (West- und Zentralafrika) mit unklaren pockenähnlichen Hauteffloreszenzen (in Abgrenzung von Windpocken etc.) oder Läsionen in die erweiterten differenzialdiagnostischen Überlegungen einbezogen werden.
Eine Gefährdung für die Gesundheit der breiten Bevölkerung in Deutschland schätzt das RKI nach derzeitigen Erkenntnissen als gering ein.
Eine aktuelle Falldefinition zum Affenpockenvirus finden Sie hier
Die STIKO hat eine Empfehlung zur Affenpocken-Impfung veröffentlicht.
Die gesamte Empfehlung der STIKO finden Sie hier
Bitte beachten Sie, dass die Impfung gegen Affenpocken derzeit keine GKV-Leistung darstellt! Impfungen gegen Affenpocken können deshalb derzeit ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Vertrages der KVN mit dem Land Niedersachsen stattfinden, der auch Grundlage für die Haftung des Landes im Falle eines Impfschadens ist. An diesem Vertrag nehmen nur ausgewählte Arztpraxen teil. Außerhalb dieses Vertrages ist derzeit weder die Kostenübernahme für Bestellungen des Affenpocken-Impfstoffes geregelt noch die Impfleistung abrechenbar. Um haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Praxen, die nach dem Vertrag nicht zur Impfung berechtigt sind, derzeit keine Affenpockenimpfungen durchführen.
Für Praxen, die am Vertrag teilnehmen ist eine Impfung im Sinne dieses Vertrages nur für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland möglich, für andere Personen nur dann, wenn es sich um eine Impfung mit der Indikation Postexpositionsprophylaxe handelt.
Die Einschätzung des BMG zur aktuellen Situation der Affenpockenausbreitung finden Sie hier