Information zum Coronavirus (SARS-CoV2 COVID 19)

Grundlegendes zu Praxisabläufen
Ja, eine solche Überweisung ist in dieser Konstellation möglich. Eine Liste der Infektions/Abstrichpraxen finden Sie im Portal der KVN.
Nein. Der gesetzliche Versorgungsauftrag über mindestens 25 Sprechstunden pro Woche gilt weiterhin. Über Änderungen werden wir Sie ggf. informieren.
Die KVN kann leider nur Informationen für niedergelassene Ärzte/Ärztinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und ihre Praxen bereitstellen. Bitte wenden Sie sich für allgemeine Informationen an Ihren Berufsverband oder rufen sie die Informationsseiten des RKI auf. Falls Sie im Einzelfall spezielle Fragen zur Behandlung von konkreten Patienten haben, kontaktieren Sie bitte denjenigen, der die Verordnung ausgestellt hat.
Es ist unbedingt erforderlich, diese Patienten im Krankenhaus oder bei dem niedergelassenen Arzt telefonisch anzukündigen und das notwendige Prozedere abzusprechen. Dies dient unter anderem dem Schutz des dort tätigen Personals und der anderen Patienten.
Medizinische Behandlungen in Arztpraxen können seit dem 06.05.2020 wieder ohne Einschränkung in Anspruch genommen werden. So sind diese nicht mehr an eine besondere medizinische Dringlichkeit geknüpft.
Sofern derjenige Behandler, der einen Covid-19-Test bei einem Patienten veranlasst hat, vor Vorliegen des Testergebnisses in den Urlaub geht, hat er gleichwohl sicherzustellen, dass die gesetzlichen Meldepflichten eingehalten werden und die ggf. erforderliche Behandlung des betroffenen Patienten gewährleistet wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der feststellende Arzt zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Dabei sind sowohl der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung selbst als auch der Tod in Bezug auf die Infektion meldepflichtig. § 9 Abs. 3 IfSG schreibt vor, dass die namentliche Meldung an das Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis des Meldenden erfolgen muss. Gemäß § 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 und § 7 Abs. 1 S.1 IfSG(CoronaVMeldeV) ist dem Gesundheitsamt die Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist mitzuteilen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.
Auf die Empfehlungen des RKI zur Meldung von Verdachtsfällen wird verwiesen. Sofern der meldeverpflichtete Arzt während seiner Abwesenheit einen Vertreter einsetzt, muss dieser entsprechend informiert werden. Auch das Labor ist darüber zu unterrichten, an wen die Ergebnisse übermittelt werden sollen.
Alternativ muss der urlaubsabwesende Arzt die Erreichbarkeit für das Labor auch in seinem Urlaub sicherstellen und seinen Meldepflichten persönlich nachkommen. Wird die Meldepflicht verletzt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro (vgl. § 73 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1 IfSG).
Ja, dies ist ab dem 2. November 2020 wieder möglich. Die entsprechenden Regelungen entsprechen in weiten Teilen denen, die bereits im Frühjahr 2020 galten. Die Regelung gilt derzeit bis 31. März 2021.
Da die entsprechenden Telefonkonsultationen wiederum nur bei „bekannten Patienten“ möglich ist, wurde diesmal jedoch klargestellt, dass es sich dabei um Patienten handelt, die entweder im aktuellen Quartal (Quartal IV/2020) oder in den vergangenen sechs Quartalen, die dem Quartal der Telefonkonsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis waren.
Die Regelungen zur Telefonkonsultation lauten ansonsten wie folgt:
Die Leistungen 01433 und 01434 differenzieren bezüglich der Gesprächsdauer und der maximal abrechenbaren Anzahl der Telefonkonsultationen je nach Fachgruppe. Die neuen Leistungen sind je nach Fachgruppe jeweils Zuschläge zu den Versicherten-
oder Grundpauschalen und/oder zur GOP 01435. Für alle Fachgruppen gilt, dass die Abrechnung der Versicherten- und/oder Grundpauschalen weiterhin den persönlichen Arzt-/Patientenkontakt oder die Videosprechstunde voraussetzen.
Für die verschiedenen Fachgruppen wurden Kontingente für Telefongespräche entsprechend dem jeweiligen Gesprächsbedarf ermittelt. Dazu wurden vier Gruppen gebildet.
Gruppe 1
Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ FÄ für Neurologie / FÄ für Nervenheilkunde /FÄ für Neurologie und Psychiatrie / FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie / FÄ für Neurochirurgie / FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/ FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
GOP 01433 als Zuschlag zur GOP 01435 für die telefonische Beratung
durch den Arzt/Psychotherapeuten oder zur Grundpauschale
Erläuterungen zur neuen Leistung
- Häufigkeit: Die GOP 01433 kann bis zu 20-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
- Gesprächsdauer: Psychotherapeuten sowie Ärzte der aufgeführten Fachgruppen können einen Patienten bis zu 3 Stunden und 20 Minuten im Quartal per Telefon betreuen.
- Gesprächskontingent: Pro Patient werden maximal 20 Gespräche (200 Minuten) nach den GOP 01433, 14220, 16220, 21220, 22220 und 23220 vergütet. Diese Gespräche können
- ausschließlich per Telefon (GOP 01433) oder
- gemischt per Telefon (GOP 01433), persönlich in der Praxis oder in einer Videosprechstunde (14220, 16220, 21220, 22220 bzw. 23220) geführt werden.
- Vergütung: Die Vergütung für Telefonkonsultationen kann somit bis zu 338,40 Euro pro Patient im Quartal zuzüglich
- GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung im Arztfall: 9,67 Euro, 1-mal im Behandlungsfall, bei Kindern unter 12 Jahren 2-mal im Behandlungsfall oder
- Grundpauschale (bei persönlichem Kontakt und / oder Videosprechstunde im Arztfall) abgerechnet wird.
Die neue telefonische Beratung nach der GOP 01433 wird auch vergütet,
wenn die Grundpauschale abgerechnet worden ist.
Gruppe 2
Hausärzte / Kinder- und Jugendärzte / SchmerztherapeutenDie neue GOP 01434 als Zuschlag zur GOP 01435 für die telefonische Beratung durch den Arzt oder Versichertenpauschale 03000/04000 oder Grundpauschale 30700 gezahlt.
Erläuterung zur Leistung:
- Häufigkeit: Die GOP 01434 kann bis zu 6-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
- Gesprächsdauer: Damit können Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten für einen Patienten bis zu 30 Minuten im Quartal für telefonische Konsultationen zusätzlich abrechnen.
- Vergütung: Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft sich somit auf bis zu 42,84 Euro pro Patient im Quartal zuzüglich
- GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung im Arztfall: 9,67 Euro, 1-mal im Behandlungsfall (bei Kindern unter 12 Jahren 2-mal im Behandlungsfall)
Bei Abrechnung der Versichertenpauschale 03000/04000 fließt die telefonische Beratung (GOP 01434) in das hausärztliche Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein. Bleibt es hingegen im Behandlungsfall ausschließlich bei telefonischen Kontakten, wird das Budget nicht belastet.
Gruppe 3
Gynäkologen / HNO-Ärzte / Dermatologen / fachärztliche Internisten /Orthopäden / FÄ für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen / Urologen
Leistung: GOP 01434 als Zuschlag zur GOP für die telefonische Beratung durch den Arzt
Erläuterung zur neuen Leistung:
- Häufigkeit: Die GOP 01434 kann bis zu 5-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
- Gesprächsdauer: Damit können Ärzte dieser Fachgruppen für einen Patienten bis zu 25 Minuten im Quartal für telefonische Konsultationen abrechnen, zusätzlich zur telefonischen Beratung nach der GOP 01435.
- Vergütung: Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft sich auf bis zu 45,37 Euro pro Patient im Quartal, bei Kindern unter 12 Jahren auf bis zu 55,04 Euro.
Die Leistungen der GOP 01434 und 01435 werden nur vergütet, wenn der Patient in dem Quartal ausschließlich telefonisch betreut und keine Grundpauschale im Arztfall abgerechnet wird.
Gruppe 4
Anästhesisten / Augenärzte / Chirurgen / Humangenetiker / Laborärzte / MKG, Nuklearmediziner / Pathologen / Radiologen / Strahlentherapeuten / FÄ für physikalische und rehabilitative Medizin
Leistung: GOP 01434 als Zuschlag zur GOP 01435 für die telefonische Beratung durch den Arzt
Erläuterung zur Leistung:
- Häufigkeit: Die GOP 01434 kann bis zu 2-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
- Gesprächsdauer: Damit können Ärzte dieser Fachgruppen für einen Patienten bis zu 10 Minuten im Quartal für telefonische Konsultationen abrechnen; zusätzlich zur telefonischen Beratung nach der GOP 01435.
- Vergütung: Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft sich auf bis zu 23,95 Euro pro Patient im Quartal, bei Kindern unter 12 Jahren auf bis zu 33,62 Euro:
Die Leistungen der GOP 01434 und 01435 werden nur vergütet, wenn der Patient in dem Quartal ausschließlich telefonisch betreut wird und keine Grundpauschale im Arztfall abgerechnet wird.
Ja. Das Niedersächsische Gesundheitsministerium und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) rufen alle niedersächsischen Ärztinnen und Ärzte auf, verstärkt Videosprechstunden zu nutzen. Dazu ist das Verfahren der Videosprechstunde für Praxen vereinfacht worden. Ab sofort können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Videosprechstunde nutzen, ohne dafür eine Genehmigung von der KVN zu erhalten. Dafür muss ein zertifizierter Videodienstanbieter ausgewählt werden. Viele Praxissoftwareanbieter haben diese Möglichkeit bereits in ihrer Software integriert.
Der Bewertungsausschuss hat abgesehen davon zum 1. April 2020 beschlossen, sowohl die Begrenzung der Behandlungsfälle auf 20 Prozent der per Videosprechstunde durchgeführten Behandlungsfälle je Vertragsarzt als auch die patientenübergreifende Obergrenze von 20 Prozent je Vertragsarzt für diejenigen Gebührenordnungspositionen, die im Rahmen einer Videosprechstunde bzw. Videofallkonferenz durchgeführt und berechnet werden dürfen aufzuheben.
Die Aufhebung dieser Begrenzung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Ausschließliche Arzt-/Patientenkontakte im Rahmen der Videosprechstunde ohne nachfolgenden persönlichen Arzt-/Patientenkontakt sind mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen. Sollte es nach dem ersten Arzt-/Patientenvideokontakt noch zu einem persönlichen Kontakt kommen, ist die Pseudo-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu streichen.
Diesbezüglich wurden auf Bundesebene Sonderregelungen beschlossen, die die psychotherapeutische Versorgung während der derzeitigen Situation erleichtern sollen.
Es handelt sich um die folgenden Sonderregelungen:
- 20-Prozent-Obergrenzen bleiben ausgesetzt: betrifft behandlungsfall- und leistungsbezogene Begrenzungen bei der Durchführung der Videosprechstunde durch Ärzte und Psychotherapeuten
- Psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen sowie probatorische Sitzungen in der Neuropsychologie per Video in Ausnahmefällen möglich: Ausnahmefälle sind zum Beispiel, wenn ein Aufsuchen der Praxis dem Patienten nicht zumutbar ist
- Gruppentherapie kann unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden: für je eine bewilligte Gruppensitzung (100 Min.) darf je eine Einzelsitzung durchgeführt werden (50 Min.), formlose Anzeige bei der Krankenkasse ist ausreichend
- Sozialpsychiatrie: Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie dürfen durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden
Die Regelungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Weitere Details finden Sie auf der Webseite der KBV.
Ausschließliche Arzt-/Patientenkontakte im Rahmen der Videosprechstunde ohne nachfolgenden persönlichen Arzt-/Patientenkontakt sind mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen sind. Sollte es nach dem ersten Arzt-/Patientenvideokontakt noch zu einem persönlichen Kontakt kommen, ist die Pseudo-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu streichen.
Im Rahmen der Substitutionstherapie gilt derzeit Folgendes:
Das therapeutische Gespräch nach der GOP 01952 ist bis zu achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden.
Die Änderung tritt wieder außer Kraft, wenn die „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Bundestag aufgehoben wird – ansonsten spätestens am 31. März 2021.
Seit dem 2. November 2020 ist die GOP 01952 auch wieder bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Ausschließliche Arzt-/Patientenkontakte im Rahmen der Videosprechstunde ohne nachfolgenden persönlichen Arzt-/Patientenkontakt sind mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen sind. Sollte es nach dem ersten Arzt-/Patientenvideokontakt noch zu einem persönlichen Kontakt kommen, ist die Pseudo-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu streichen.
Im Bereich der Unfallversicherung gibt es Sonderregelungen zur Hygienepauschale und zur Videosprechstunde.
Die Hygienepauschale in Höhe von 4 Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.
Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten können den Unfallverletzen per Videosprechstunde behandeln, um die Versorgung dieser Patienten sicherzustellen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen.
Diese Sonderregelungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert.
Ab sofort können U-Untersuchungen ab der U6 auch bei Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden. Die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder- Richtlinie geregelt und entsprechend im EBM festgelegt.
Für die U6, U7, U7a, U8 und U9 werden diese festen Zeiträume ausgesetzt. Diese Sonderregelung gilt solange, wie der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – und bis zu drei Monate darüber hinaus.
In diesem Bereich gelten die folgenden Sonderregelungen:
Aussetzung der Dokumentationen und Präsenzschulungen
- Die quartalsbezogenen Dokumentationen sind vom 1. Quartal 2020 bis zum letzten Tag des Quartals, in dem die Feststellung des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes über eine epidemische Lage von nationaler Tragweite endet, nicht erforderlich, soweit sie sich auf Untersuchungen am Patienten beziehen, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt und nicht durch telemedizinischen Kontakt erhoben werden können.
- Die Teilnahme an Schulungen kann für Patienten im Jahr 2020 und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ausgesetzt werden.
- Bei der Dokumentation von Schulungen ist Folgendes zu beachten:
- Konnte eine empfohlene Schulung wegen der COVID-19-Pandemie nicht wahrgenommen werden, ist in der Folgedokumentation die Ausprägung „War aktuell nicht möglich“ anzugeben.
- Sofern eine Schulung während der Pandemie nicht verschoben werden konnte und hätte stattfinden sollen, der Patient jedoch ohne nachvollziehbaren Grund nicht teilgenommen hat, ist in der Dokumentation unter „Empfohlene Schulung wahrgenommen“ die Angabe „Nein“ auszuwählen. Die Angabe kann zum Ausschluss des Patienten aus dem Programm führen.
- Der Verzicht auf Dokumentationen (siehe 1.) oder fehlende Schulungen (siehe 2. i. V. m. 3.) aufgrund der COVID-19-Pandemie führt nicht zur Beendigung der DMP-Teilnahme des Patienten.
- Zur Vergütung kommen nur Dokumentationen, die vollständig, plausibel und fristgerecht an die Datenstelle übermittelt werden.
Weitere Vereinbarungen zu den Patientenschulungen – gültig bis 31. März 2021
- Patientenschulungen per Videoübertragung sind als Alternativlösung zur Präsenzschulung möglich, wenn deren Durchführung zwingend medizinisch erforderlich ist und nach Einschätzung des Arztes keinen Aufschub duldet. Eine Durchführung ist nur zulässig, soweit die Patientenschulungen entsprechend ihrer Curricula dafür geeignet sind.
- Von den vertraglich vereinbarten Gruppengrößen kann abgewichen werden. Einzelschulungen sind, sofern vertraglich geregelt, möglich.
- Eine telefonische Beratung stellt keine Patientenschulung dar.
- Bei Patientenschulungen per Videoübertragung sind nur von der KBV zertifizierte Videodienstanbieter unter Beachtung des Datenschutzes zu nutzen. Der Schulungsarzt muss die technischen Anforderungen an die apparative Ausstattung der Praxis gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä (Anlage 1) erfüllen.
- Bei einer per Videoübertragung durchgeführten Patientenschulung ist die zeitgleiche Abrechnung als eine Videosprechstunde (gemäß Anlage 31b BMV-Ä) oder telefonische Beratung (EBM 01435) ausgeschlossen.
- Mit den vertraglich vereinbarten Vergütungen je Unterrichtseinheit sind alle Kosten abgegolten.
- Der Schulungsnachweis ist bei einer per Videoübertragung durchgeführten Patientenschulung Voraussetzung für die Abrechnung. Auf die Unterschrift der Versicherten wird in diesem Fall verzichtet.
- Der Schulungsarzt unterzeichnet den Schulungsnachweis an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift des Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der COVID-19-Pandemie notwendig war.
- Die Quotierungsregelung für die individualisierten Interventionen bei den DMP-Verträgen Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 bleibt bestehen.
Der Bewertungsausschuss hat den Leistungsumfang im Rahmen von Videosprechstunden erweitert. Seit dem 1. April 2020 wurden auch die Durchführung und Berechnung der Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie gemäß der Gebührenordnungsposition 30708 im Rahmen einer gnurednÄVideosprechstunde ermöglicht. Den vollständigen Text der Änderung finden Sie in
den Praxisnachrichten der KBV.
Ausschließliche Arzt-/Patientenkontakte im Rahmen der Videosprechstunde ohne nachfolgenden persönlichen Arzt-/Patientenkontakt sind mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen sind. Sollte es nach dem ersten Arzt-/Patientenvideokontakt noch zu einem persönlichen Kontakt kommen, ist die Pseudo-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu streichen.
Nein, das Ausstellen eines ärztlichen Attests über die Befreiung der Maskenpflicht ist keine vertragsärztliche Leistung. Vielmehr ist eine derartige Bescheinigung privat zu liquidieren.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung ausgenommen.
In diesen Fällen sehen wir ausnahmsweise das Ersatzverfahren als gerechtfertigt an.
Der Patient soll sich während der telefonischen Erreichbarkeit an einen Psychotherapeuten seiner Wahl wenden. Die in der jeweiligen Region tätigen Psychotherapeuten und die telefonischen Sprechzeiten entnehmen Sie bitte der Internetseite www.arztauskunft-niedersachsen.de
Die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinischer Behandlungen ist derzeit zulässig. Damit gilt, dass der Versorgungsauftrag der Vertragsärzte/-psychotherapeuten ohne weitere Einschränkungen wahrgenommen werden kann. Folglich ist auch eine offene Sprechstunde gemäß § 19 a Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV, d. h. ohne vorherige Terminankündigung, grundsätzlich anzubieten. Nach der Niedersächsischen Verordnung gilt aber auch, dass der Praxisbesuch nur unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen möglich ist, so dass auch in Arztpraxen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten ist. Dem Arzt verbleibt daher derzeit ein Spielraum, wie er angesichts von Corona die offene Sprechstunde organisatorisch in seiner Praxis umsetzt. Zum Schutz von Patienten und dem eigenen Praxispersonal ist es unter den gegebenen Umständen in Einklang mit § 19 a Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV, wenn eine vorherige telefonische Anmeldung von den Patienten verlangt wird.
Eine Hygienepauschale darf nicht verlangt werden. Gem. § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä darf ein Vertragsarzt von dem Versicherten eine Vergütung nur für Leistungen verlangen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind. Desinfektionsmittel und die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zählen zu den Kosten, die gem. Ziffer 7.1 EBM in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Beschaffungsprobleme und überteuerten Preise für Schutzmasken hat die KVN aber mit den niedersächsischen Krankenkassen eine Kostenübernahme für Bestellungen bis zum 30. April 2020 vereinbart. Die Antragsfrist für die Kostenerstattung ist inzwischen abgelaufen.
Die Belieferung nach dem 30. April 2020 wurde durch die KVN sichergestellt, so dass kassenseitig kein Raum für weitere Erstattungen gesehen wird. Die Möglichkeit der kostenlosen Bestellung über das KVN-Portal besteht derzeit weiterhin.
Die KBV hat aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung im Mai 2020 die Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V befristet wie folgt geändert:
- Abweichend von § 1 Abs. 3 der Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V sind statt 250 Fortbildungspunkten 200 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
- Die Regelung tritt am 1. April 2020 in Kraft und tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft. Die KBV wird spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
Diese Regelung wurde inzwischen bis zum 31. März 2021 verlängert.
Die betreffenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die bislang ihre Nachweispflicht noch nicht erfüllt haben, wurden bzw. werden durch die KVN individuell informiert.