Testzentren der Gesundheitsämter

Informationen Testzentren der Gesundheitsämter und Einrichtungen und Unternehmen
Der Betrieb und die Abrechnung von Testzentren sind neben der KVN ausschließlich den Gesundheitsämtern vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall der Beauftragung eines Dritten (z. B. DRK) durch das Gesundheitsamt.
Der beauftragte Dritte rechnet ausschließlich die ärztlichen Leistungen nach § 12 RVO mit der KVN ab. Die daraus resultierenden Einnahmen werden bei Abrechnung der Kosten des Testzentrums durch das Gesundheitsamt gegengerechnet. Das Gesundheitsamt wiederrum rechnet die dann verbleibenden Kosten über die KVN in Form einer qualifizierten Rechnung ab.
Hierbei gilt, dass eine Abrechnung von Personalkosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen ist. Für die Direktabrechnung des Gesundheitsamtes gegenüber der KVN behält die KVN einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent ein.
Voraussetzung für die Abrechnung mit der KVN ist zunächst eine Akkreditierung der Leistungserbringer. Hier finden Sie das entsprechende Formular.
Die KVN vergibt eine Akkreditierungs-ID, die der Leistungserbringer für die Abrechnung am Quartalsende benötigt. Sie werden voraussichtlich ab Mitte Februar die Gelegenheit erhalten, Leistungen gemäß Coronavirus-Testverordnung (Abstriche, Sachkosten, Schulungen, Gespräche) über eine Webanwendung abzurechnen. Den Link sowie die Zugangsdaten erhalten Sie nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung zum Abrechnungsverfahren auf dem Postweg. Der Zugang wird dann auch über diese Seite möglich sein. Für die Berechnung der korrekten Höhe der Sachkosten stellen wir Ihnen hier Berechnungstabellen zum Download bereit.
Aufgrund der Masse der zu bearbeitenden Anträge nimmt die Prüfung und Rückmeldung bei der KVN einige Zeit in Anspruch. Wenn wir Ihren Antrag noch nicht geprüft und uns bei Ihnen gemeldet haben, möchten wir Sie deshalb um Geduld bitten. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Abarbeitung der Abrechnungsanfragen, um Ihnen möglichst bald die Erstattung Ihrer Kosten zu ermöglichen.