Rundschreiben

Praxisführung

Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung umfassen auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass der Begriff der ambulanten Behandlung auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen umfasst und sich damit nicht beschränkt auf Leistungen der Krankenbehandlung.

 

Die Verordnung kann auch ausgestellt werden, wenn der Termin bei einem organisierten Krebsfrüherkennungsprogramm von einer Einladungsstelle angeboten und vereinbart worden ist.

 

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.