Rundschreiben

Honorarverteilung

Zusätzliche Vergütung der Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen im 4. Quartal 2022 und im 1. Quartal 2023

Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen infolge der extrem hohen Zahl von Atemwegsinfektionen insbesondere bei Kindern haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV‐Spitzenverband eine kurzfristig finanzielle Unterstützung vereinbart. Die behandelnden Ärzte erhalten danach im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Atemwegsinfektionen einen Zuschlag zur Versicherten‐ und Grundpauschale. Über die entsprechenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses möchten wir Sie im Folgenden informieren.

 

Übersicht der beschlossenen Maßnahmen
Als kurzfristige Maßnahme hat nunmehr der Bewertungsausschuss  eine entsprechende Verbesserung der Vergütung der Behandlungen von Kindern mit Atemwegserkrankungen beschlossen:

  • Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 einen Zuschlag von rund 7,50 Euro zur Versicherten‐ beziehungsweise Grundpauschale. Die Vergütung dieses Zuschlags erfolgt innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), die die Kassen für Niedersachsen je Quartal einmalig um ca. 2,25 Millionen Euro erhöhen.
  • Der Zuschlag wird an Kinder‐ und Jugendärzte, Allgemeinmediziner, hausärztliche Internisten, HNO-Ärzte, Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐ und kindliche Hörstörungen sowie Pneumologen gezahlt.

Beschluss zur Aufnahme eines Zuschlags für Kindern mit Atemwegserkrankungen
Für den Zuschlag wird befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01110 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die GOP ist mit 65 Punkten bewertet. Damit wird der Mehraufwand für die besondere Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch das verstärkte Auftreten verschiedener akuter Atemwegserkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in diesen beiden Quartalen vergütet.

Die GOP 01110 wird durch die KVN einmal im Behandlungsfall zugesetzt - als Zuschlag zur altersklassenspezifischen hausärztlichen Versichertenpauschale (GOP 03000, 03030, 04000 und 04030) oder zur Grundpauschale des Kapitels 9 (Hals‐Nasen‐Ohrenheilkunde), des Kapitels 20 (GOP der Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐ und kindliche Hörstörungen) und des Abschnittes 13.3.7 (Pneumologische GOP). Voraussetzung ist, dass das Kind wegen einer Atemwegserkrankung mit einer gesicherten Diagnose in der Praxis behandelt wurde und dies in der Abrechnung für das Quartal 4/2022 bereits angegeben ist bzw. für 1/2023 codiert wird. Folgende Diagnosen gemäß ICD-10-GM sind relevant:

  • J00‐J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
  • J09‐J18 Grippe und Pneumonie
  • J20‐J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)

Hinweis zur Veröffentlichung
Der Beschluss wird auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (https://institut‐ba.de/ba/beschluesse.html) und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.