Rundschreiben

Praxisführung

Lieferengpässe Fiebersäfte - Update ​

Was in den letzten Jahren schleichend begonnen hatte, hat sich insbesondere im Bereich der Kinderarzneimittel zu einer katastrophalen Versorgungssituation entwickelt, die mittlerweile große mediale Aufmerksamkeit erfährt. Im stark regulierten Arzneimittelmarkt sind pragmatische Lösungen kompliziert. Bei fehlenden Fiebersäften in Form von Fertigarzneimitteln besteht die Möglichkeit der Abgabe einer Einzelrezeptur. Wie bereits im KVN-Rundbrief vom 5. August 2022 beschrieben, kann laut Abstimmung zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) als Kompensationsmaßnahme auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden:

 

  • Es wird empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes dafür jeweils ein separates Rezept über das entsprechende Fertigarzneimittel Dieses kann bei Nichtverfügbarkeit von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt versehen werden.
    Hintergrund: pro Rezept ist aus technischen Gründen nur die Abrechnung einer einzelnen Rezeptur möglich. Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, wäre nach Rücksprache mit der Apotheke ansonsten  ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Der GKV-Spitzenverband empfiehlt seinen Mitgliedern, die deutlich höheren Kosten der Rezepturen zu erstatten und bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen gesondert zu berücksichtigen. Ob dies wie empfohlen umgesetzt werden wird, können wir nach heutigem Stand nicht voraussagen.
  • Bei Kindern, die in der Lage sind, Tabletten zu schlucken, empfiehlt das BfArM, bevorzugt auf eine feste orale Darreichungsform zurückzugreifen.

Hinweis: Apotheken dürfen einen verordneten Saft nicht gegen Tabletten austauschen, wodurch ein neues Rezept notwendig wird.

Die Empfehlungen des BfArM beziehen sich auf die Darreichungsform Saft. Wenn mangels geeigneter Rezeptursubstanzen die Anfertigung von Säften nicht durchführbar ist und das Kind keine Tabletten schlucken kann, kommt möglicherweise als Kompensation die Verordnung von Suppositorien in Frage. Nach Stand 21. Dezember 2022 würde ein neues Rezept nötig sowie ggf. die dezidierte Verordnung von Zäpfchen als Rezeptur.

Die aktuellen Empfehlung des BfArM zum Thema Lieferengpässe Paracetamol und Ibuprofen finden Sie hier

 

Sobald sich in dieser Thematik kurzfristig Änderungen durch neue gesetzliche Regelungen ergeben, werden wir Sie hierzu informieren.