Rundschreiben

Praxisführung

Lieferengpässe - Nichtverfügbarkeit von Packungsgrößen - wirtschaftliche Verordnungsweise

Bedingt durch anhaltende Lieferengpässe erhalten wir vermehrt Rückfragen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise im Zusammenhang mit  Änderungswünschen von Apotheken bei Nichtverfügbarkeit von Packungsgrößen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die weiterhin gültigen Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) hinweisen, die Erleichterungen für die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln vorsieht. Die Gültigkeit der SARS-CoV-2-AMVersVO gilt aktuell bis zum 7. April 2023.

 

In vielen Fällen ist keine Neuverordnung nötig. Die Regelungen dieser Verordnung beabsichtigen, unnötige Arztkontakte, Arbeitsaufwand und Wege zu vermeiden, indem Apotheken mehr Flexibilität bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln erhalten haben, wie beispielsweise:

 

  • Erweiterte Aut-idem-Regelung
    Abweichungen von Wirkstärke, Packungsgröße und Packungsanzahl
    sind der Apotheke im Rahmen der SARS-CoV-2-AMVersVO ohne ärztliche Rücksprache möglich, solange nicht mehr als die verordnete Menge an Wirkstoff abgegeben wird und ein wirkstoffgleiches Präparat gewählt wird.

    Soweit die Patientensicherheit nicht gefährdet ist, kann die Apotheke relativ flexibel mit Variation von Packungsgrößen und Wirkstärken auf Lieferengpässe reagieren, ohne dass ein neues Rezept nötig würde. Bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich patientenseitiger Handhabungsschwierigkeiten wegen eines durch den Austausch vorübergehend abgeänderten Dosierregimes, kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, in Absprache zwischen Arzt und Apotheke eine praktikable Lösung zu finden, die möglicherweise eine Neuverordnung einschließt. Eine Verpflichtung dazu besteht für die Praxen jedoch nicht.
  • Aut-simile-Regelung
    Wenn keine aut-idem-konforme Abgabe möglich ist, kommt die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels nach Rücksprache mit dem Arzt in Betracht. Hier ist die Rücksprache mit dem Arzt auf der Verordnung durch die Apotheke zu dokumentieren, auch in diesem Fall ist keine neue Verordnung  durch den Arzt vorgesehen.

Wir empfehlen daher, vor einer Neuausstellung von Rezepten abzuwägen, ob die Abgabesituation in der Apotheke tatsächlich eine Neuverordnung erfordert. Gründe, die patientenseitig für eine dezidierte unwirtschaftliche Verordnung vom Vielfachen kleinerer Packungen sprechen, sollten in der Praxissoftware sorgfältig dokumentiert werden.

 

Hinweis
Durch die Abgabe kleinerer Stückzahlen als verordnet ergeben sich möglicherweise Änderungen in der Reichweite, von der die Arztpraxis ohne Informationsaustausch mit der Apotheke keine Kenntnis erlangt.

 

Die Patienten sollten darauf hingewiesen werden, dass bei Abgabe der verordneten Stückzahl in Form von Stückelung mit mehreren Packungen kleinerer Normgröße regelhaft ein Mehrfaches der gesetzlichen Zuzahlung anfällt.

 

Sobald sich in dieser Thematik kurzfristig  Änderungen durch neue gesetzliche Regelungen ergeben, werden wir Sie hierzu informieren.