Rundschreiben

Praxisführung

Vergütung für weitere digitale Gesundheitsanwendung “zanadio” beschlossen​

Der Bewertungsausschuss hat für die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „zanadio“ die Abrechnung und Vergütung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt. Hintergrund ist, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) diese nach der Erprobungsphase nun dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis (gemäß §139e SGB V) aufgenommen hat. Außerdem wurde beschlossen, dass auch die Fachgruppe Physikalische und Rehabilitative Medizin die Verlaufskontrolle für die DiGA „Vivira“ berechnen kann sowie dass die bis zum Jahresende befristete Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 zur Erstverordnung von DiGA wie geplant ausläuft. Über die neuen Regelungen, die ab Januar 2023 gelten, möchten wir Sie nachfolgend informieren.

 

Die DiGA „zanadio“ wurde im Oktober 2020 vorläufig zur Erprobung in das DiGA-Verzeichnis  aufgenommen. Nach mehrfacher Verlängerung des Erprobungszeitraums wurde diese DiGA im August 2022 dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.

 

Anpassung des EBM zum 1. Januar 2023

Folgende Gebührenordnungsposition wird neu in den EBM aufgenommen:

  • GOP 01473 (64 Punkte, einmal im Behandlungsfall): Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) zanadio gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß §139e SGB V. Die GOP ist nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Hinweise zur Veröffentlichung

Der Beschluss wird auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (http://institut-ba.de/ba/beschluesse.html) und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.