Rundschreiben

Praxisführung

Abgabe von Paxlovid® in den Hausarztpraxen​

Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® (Wirkstoffkombination Nirmatrelvir und Ritonavir) zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten kann ab sofort von hausärztlich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in der Praxis bevorratet und an Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall direkt abgeben werden. Paxlovid® ist seit dem 28. Januar 2022 zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patientinnen und Patienten mit COVID-19 und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aber ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf zugelassen.

  • Der Bezug von Paxlovid zur Vorhaltung erfolgt mit einer Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) über die regelmäßige Bezugsapotheke.
  • Als Kostenträger ist, wie bei der Bestellung von COVID-19-Impfstoffen, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen (IK) 103609999
  • Bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. Packungen je Arztpraxis können über die regelmäßige Bezugsapotheke auf diesem Wege zur Abgabe beschafft werden.
  • Die neu eingerichtete BUND-PZN: 18268938 gilt für Bestellungen, die zwecks Vorhaltung von Paxlovid® in der Arztpraxis an die Apotheke übermittelt werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Arzneimittel in der Praxis fachgerecht gelagert werden, so dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben (vor Licht geschützt, nicht über 25 °C lagern, nicht im Kühlschrank lagern oder einfrieren)
  • Bei Abgabe an die Patientinnen und Patienten ist ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)) zur Verfügung gestelltes Informationsblatt beizufügen.
  • Das Informationsblatt zum Ausdrucken finden Sie hier: bfarm.de/covid-19-arzneimittel
  • Paxlovid® darf nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreicht werden. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid® mit anderen Arzneimitteln bietet diese Übersicht der Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut.
  • Weitere Informationen z.B. zu Kontraindikationen finden sich wie üblich in der Fachinformation.
  • Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt bisher nur für Abgaben bis 30. September. Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 zusammen mit den sonstigen kurativen Leistungen über die KVN ab.

Hinweis:
Abgesehen von der oben dargestellten Möglichkeit der Vorhaltung von Paxlovid durch hausärztlich tätige Vertragsärztinnen und Vertragsärzte besteht für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin die Möglichkeit, für Paxlovid eine Einzelverordnung auf Namen des Patienten auszustellen. In diesen Fällen wird weiterhin die bisherige BUND-PZN: 17977087 für die personenbezogene ärztliche Verschreibung verwendet, die der Apotheke zur Abgabe an Patientinnen und Patienten übermittelt wird. Eine Abrechnung der o.g. Pseudoziffer ist in diesen Fällen nicht möglich.

Für die fachärztlich tätigen Vertragsärzte und -ärztinnen und auch für die hausärztlich tätigen Fachärzte und Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.