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Ambulantes Operieren: Neue Leistungen und Anpassungen im EBM sowie daraus folgende Änderungen im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs zum 1. Juli

Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Juli neue Leistungen und Änderungen im EBM beschlossen. Sie stehen im Zusammenhang mit Prozeduren im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs (Anlage 1 zum Vertrag nach §115b Abs. 1 SGB V).

 

Zum Hintergrund: Bei der Erweiterung des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs wurden für 2023 und 2024 einige der den OPS-Kodes zugewiesenen Gebührenordnungspositionen (GOP) mit einem Sternchen („*“) gekennzeichnet. Die so gekennzeichneten GOP können bei Durchführung der jeweiligen Prozedur befristet auch dann abgerechnet werden, wenn deren obligater Leistungsinhalt die für die Prozedur notwendigen Inhalte nicht oder nicht vollständig enthält. KBV und GKV-Spitzenverband überprüfen die gekennzeichneten GOP und verständigen sich auf eine sachgerechte Anpassung des EBM.

 

Mit dem aktuellen Beschluss sind nun Anpassungen im EBM für einen weiteren Teil der Prozeduren erfolgt. Lediglich für endosonographische Maßnahmen entsprechend den OPS-Kodes 3-051, 3-053, 3-054, 3-055.0 und 3-056 sowie für die MRT-Untersuchung thorakaler Gelenke entsprechend dem OPS-Kode 1-484.4 konnte bislang keine Einigung erzielt werden.

 

Neue Leistungen im EBM sowie Anpassungen des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs
Für den Wechsel und das Entfernen eines Jejunostomiekatheters entsprechend der OPS-Kodes 8-124.0 und 8-124.1 sowie für das Entfernen eines Gastrostomiekatheters entsprechend dem OPS-Kode 8-123.1 wurden die GOP 04517, 04519 und 04524 in den Abschnitt 4.5.1 EBM sowie die GOP 13413, 13414 und 13416 in den Abschnitt 13.3.3 EBM aufgenommen. Die Finanzierung erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

 

Ist für das Entfernen eines Gastrostomiekatheters eine Ösophago-Gastroduodenoskopie erforderlich, kann hierfür die GOP 04511 oder 13400 abgerechnet werden. Deren Vergütung erfolgt bei entsprechender Kennzeichnung (Suffix A) extrabudgetär.

 

Die neuen Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Bewertung
04517/13413 Wechsel eines Jejunostomiekatheters 1.197 Punkte/152,50 Euro
04519/13414 Entfernung eines Jejunostomiekatheters 878 Punkte/111,86 Euro
04524/13416 Entfernung eines Gastrostomiekatheters 51 Punkte/6,50 Euro

Weitere Anpassungen im EBM sowie im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs
Für den Wechsel eines Gastrostomiekatheters entsprechend der OPS-Kodes 8-123.00 und 8-123.01 erfolgen Anpassungen in der Legende und im obligaten Leistungsinhalt der bestehenden GOP 04513 im Abschnitt 4.5.1 EBM und der GOP 13412 im Abschnitt 13.3.3 EBM.

 

Im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs gibt es für die perkutan-endoskopische Gastrostomie mit und ohne jejunale Sonde die OPS-Kodes 5-431.22 bis 5-431.29, denen die GOP 13412 zugeordnet ist. Da diese das Einführen einer jejunalen Sonde bisher nicht beinhaltet, erfolgt eine entsprechende Ergänzung im fakultativen Leistungsinhalt.

 

Mit den Anpassungen wird klargestellt, dass sowohl die Neuanlage als auch der Wechsel eines Gastrostomiekatheters einschließlich des Einführens einer jejunalen Sonde durch den Pylorus mit der GOP 13412 abgerechnet werden kann.

 

Im Abschnitt 4.5.1 EBM gibt es bereits den Zuschlag zu den GOP 04511, 04513 und 04514 nach der GOP 04515, der als obligater Leistungsinhalt das Einführen einer jejunalen Sonde beinhaltet.

 

Bei der Zuordnung einer GOP zur Kardioversion (OPS-Kode 8-640.0) hat es einen Austausch der GOP 33020 gegen die GOP 33022 gegeben.

 

Hinweis zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt. Die aktualisierte Anlage 1 zum Vertrag nach §115b Abs. 1 SGB V können Sie auf der Internetseite der KBV („Ambulantes Operieren“) einsehen.