KVNachrichten

pexels-tima-miroshnichenko-8376232

Cannabistherapie - gesetzliche Anpassungen durch BStabG zum 30. Juli 2026

Verordnungsausschluss Cannabisblüten
Durch eine gesetzliche Änderung des §31 Abs. 6 SGB V im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zum 30. Juli 2026 aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Verordnungen von Cannabisblüten sind nur noch auf Privatrezept möglich.

 

Weiterhin Kassenleistung bleibt der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt weiterhin voraus, dass Versicherte die in §31 Abs. 6 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

Therapieumstellung und Dokumentation
Patienten, die zuvor mit Cannabisblüten behandelt wurden, sind zwingend auf einen Extrakt oder ein Fertigarzneimittel umzustellen. Gründe für einen Wechsels sollen genau dokumentiert werden. In diesem Fall ist der Grund des Wechsels, dass mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli Cannabis in Form von getrockneten Blüten nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig ist.

 

Bei genehmigungsfreien Verordnungen raten wir zudem eine separate Dokumentation an. Außerdem weisen wir darauf hin, dass auch vom Genehmigungsvorbehalt befreite Ärzte freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen können, wenn sie dies zur Absicherung wünschen.

 

Vorrang von Fertigarzneimitteln
Im Rahmen einer medizinischen Cannabistherapie sind grundsätzlich Fertigarzneimittel und Rezepturen angezeigt. Die vertragsärztliche Versorgung hat aufgrund der gesetzlichen Regelung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen, wenn der Patient eine Indikation gemäß Fachinformation aufweist.

 

  • Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nach einer Information der KBV nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets. Steht für die konkrete Indikation kein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung, kann unmittelbar ein Extrakt verordnet werden.
  • Für Bestandspatienten, die bereits eine Therapie mit Cannabisblüten oder Cannabisextrakten erhalten haben, gilt die Verpflichtung zur prioritären Verordnung eines Fertigarzneimittels nach dem gemeinsamen Verständnis von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung nicht.
  • Verträgt ein Patient eine Therapie innerhalb des 6-Monatszeitraums mit einem in der jeweiligen Indikation zugelassenen Fertigarzneimittel nicht oder stellt sich die Therapie als unwirksam heraus, ist eine Weiterverordnung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes unzweckmäßig. Eine Weiterverordnung bis zum Abschluss der sechs Monate hat dann nicht mehr zu erfolgen und eine Umstellung auf einen Extrakt ist möglich.

Genehmigung und Dokumentation
Die Leistung bedarf vor der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn die Verordnung wird durch einen vom Genehmigungsvorbehalt befreiten Arzt gemäß Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie ausgestellt.

 

Bei Unklarheiten über die Verordnungsvoraussetzungen kann eine Genehmigung bei der Krankenkasse auch von diesen Ärzten beantragt werden.

 

Bei einem Therapiewechsel sollen der Grund und ggf. die Genehmigung der Krankenkasse gut patientenindividuell dokumentiert werden.

 

Offene Fragen
Das Nähere muss der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie noch klären. Aktuelle Informationen zum Thema Cannabis finden Sie auch in den Praxisnachrichten der KBV