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Rezeptzuweisungen für Pflegeheimpatienten direkt an die Apotheke vorübergehend zulässig
Im Falle eines bestehenden Heimversorgungsvertrages (Pflegeheim – Apotheke) ist aufgrund einer befristeten Übergangsregelung seit dem 2. Juli 2026 die Übermittlung von Verschreibungen von der Arztpraxis an die heimversorgende Apotheke zulässig. Die Absprache zwischen Arztpraxis und heimversorgender Apotheke darf sich auf das Sammeln und die unmittelbare Übermittlung von Verschreibungen beziehen, mit denen Arzneimittel und Medizinprodukte für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner verschrieben werden, sofern diese der Versorgung über die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben. Das Pflegeheim sollte hierüber informiert werden, sofern der Patient/die Patientin dem nicht aktiv widersprochen hat.
Praxen dürfen nach dieser Regelung eRezept-Token mit dem E-Mail-Dienst KIM zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln.
Die Regelung dient als Übergangslösung bis zur Anbindung der Pflegeheime an den Fachdienst und ist daher bis zum 31.Dezember 2028 befristet.
Hinweis:
Apothekenpflichtige Medizinprodukte können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden.
Da die Ausnahme vom gesetzlichen Zuweisungsverbot bestehende Heimversorgungsverträge voraussetzt, besteht das grundsätzliche Zuweisungsverbot weiterhin für Patienten, die z. B. von ambulanten Pflegediensten versorgt werden.