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Verordnung von Covid-19-Impfstoffen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren (Comirnaty 10 LP.8.1) ab dem 1. September 2026 nur noch als Sprechstundenbedarf
Die Verordnung von Covid-19-Impfstoffen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren (Comirnaty 10 LP.8.1) hat ab dem 1. September 2026 nur noch als Sprechstundenbedarf zu erfolgen.
Verordnungen für Säuglinge und Kleinkinder (Comirnaty 3 LP.8.1 Konzentrat) und für Versicherte ab 12 Jahren (Comirnaty 30 LP.8.1) erfolgen bis zum Erreichen des Verfallsdatums weiterhin über das BAS.
Ursache für die uneinheitlichen Bezugswege sind die unterschiedlichen Verfalldaten.
Die folgenden zentral beschafften, an die Variante LP.8.1 angepassten Impfstoffprodukte werden bis zum Erreichen der Verfallsdaten weiterhin vom Bund zur Verfügung gestellt:
| Impfstoffbezeichnung | Spätestes Verfallsdatum |
|---|---|
|
Comirnaty LP.8.1 30 für Erwachsene (ab 12 Jahren) |
28.02.2027 |
|
Comirnaty LP.8.1 10 für Kinder (5 bis 11 Jahre) |
31.08.2026 |
|
Comirnaty LP.8.1 3 für Kleinkinder (6 Monate bis 4 Jahre) |
30.09.2026 |
Hinweis zur Wirtschaftlichkeit
Wir empfehlen in den Fällen, wo die Verwendung des vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoffs möglich ist, diesen bevorzugt einzusetzen.
Die konkrete Auswahl des COVID-19-Impfstoffs bleibt grundsätzlich gemeinsame Entscheidung von Arzt oder Ärztin und Patient oder Patientin. Bei der Impfstoffwahl ist jedoch grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Da zentral beschaffter Impfstoff unentgeltlich vom Bund an den Großhandel abgegeben wird, entstehen den Krankenkassen dabei nur Kosten für die Impfleistung, nicht aber für den Impfstoff.
Comirnaty LP.8.1 wird als zentral beschaffter COVID-19-Impfstoff wie bislang auch im Mehrdosisbehältnis ausgeliefert. Das ZEPAI weist darauf hin, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche erheben wird, wenn trotz bedarfsgerechter Bestellung oder sorgfältiger Terminplanung Impfstoffdosen verfallen oder weniger als die enthaltenen Impfstoffdosen aus einem Mehrdosisbehältnis entnommen werden sollten.
Regressansprüche der Krankenkassen können in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht entstehen, da der zentral beschaffte Impfstoff durch den Bund weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Bestell- und Auslieferungsprozess
Der Bestell- und Auslieferungsprozess für zentral beschaffte COVID-19-Impfstoffe (Comirnaty LP.8.1) von Praxen und Apotheken bleibt grundsätzlich unverändert. Haben diese Impfstoffprodukte ihr Verfallsdatum erreicht, erfolgt die weitere Versorgung mit variantenangepassten COVID-19-Impfstoffen über die regulären Vertriebswege des Arzneimittelmarktes als Sprechstundenbedarf.