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Long/Post-COVID: Änderung Anlage VI Arzneimittel-Richtlinie - Vortioxetin

Mit Wirkung vom 11. Juni 2026 ist Vortioxetin als mögliche Behandlungsoption bei Long/Post-COVID in dem folgenden nicht zugelassenen Anwendungsgebiet zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig geworden:

 

Behandlung kognitiver Beeinträchtigungen und / oder depressiver Symptome bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit Long/Post-COVID

 

Behandlungsziel ist die Verbesserung kognitiver Funktionen, Verbesserung depressiver Symptomatik, Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität.

 

Detail zu Verordnungsvoraussetzungen, Gegenanzeigen, Dosierung und Behandlungsdauer finden Sie im entsprechenden G-BA-Beschluss hier

 

Sowie unter der Ziffer XLVI in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie

 

Folgende pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre Vortioxetin-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind: 2care4 GmbH, CC Pharma GmbH.

 

Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Vortioxetin-haltigen Arzneimittel anderer pharmazeutischer Unternehmer, da diese keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

 

Hinweis
Derzeit ist für Vortioxetin aufgrund fehlender Marktpräsenz in Deutschland keine Verordnung nach Anlage VI möglich. Der G-BA-Beschluss ist insofern als Vorratsbeschluss zu verstehen, für den Fall, dass sich die Marktverfügbarkeit ändert. Ein Einzelimport von Vortioxetin aus dem Ausland erfordert eine entsprechende vorherige Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse, ansonsten besteht ein sehr hohes Regressrisiko.