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Musterverfahren der Hausärzte bzgl. der Budgetierung bei TSVG- bzw. Corona-Kennzeichnung
Mit Urteil vom 20. Mai 2026 hat das Sozialgericht Hannover zum Thema „Budgetierung der Gesprächsleistung (GOP 03230) bei TSVG- bzw. Corona-Kennzeichnung“ (Az.: S 71 KA 58/21) die Klage abgewiesen, da kein weiterer Anspruch auf Vergütung bestehe. Die Budgetierung der Gesprächsleistungen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen §87a Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 bzw. Nr. 5 SGB V. Im Rahmen dieser Regelung werde nicht die Vergütung der Leistungen nach der Gebührenordnung, sondern die Höhe der Gesamtvergütung vereinbart. Die Vereinbarung der Gesamtvergütung, die Bewertung der einzelnen Leistungen und die Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen beträfen jeweils völlig unterschiedliche Ebenen und Verhältnisse. Mit diesen Regelungen werde insgesamt eine Budgetierung auf der Ebene der Gesamtvergütung verhindert, nicht aber auf der Ebene der Leistungsbewertung.
Mit dieser Gerichtsentscheidung ist das Musterverfahren beendet.