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Anlage III Nr. 38 - Erweiterung der Otologika

Vor dem Hintergrund der erstmaligen Zulassung des Wirkstoffs Clotrimazol zur Behandlung von Patienten mit pilzbedingter Otitis externa hatte sich ein veränderter Sachverhalt ergeben und damit eine Anpassung der Anlage III Nummer 38. 

 

Das heißt, zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose) ist die Verordnung von Clotrimazol-haltigen Arzneimitteln mit entsprechender Zulassung seit dem 8. Oktober 2025 möglich.

 

Hinweis
Nach Anlage III Nummer 38 sind Otologika von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen, ausgenommen es handelt sich um Antibiotika und/oder Corticosteroide bei Entzündungen des äußeren Gehörganges oder Ciprofloxacin bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt, sowie einer Anpassung der Regelung in Nr. 38 für Clotrimazol zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose).

 

Den vollständigen G-BA-Beschluss zu Nr. 38 Anlage III AM-RL finden Sie hier