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Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) an

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) in mehreren Abschnitten geändert. Näheres zur Beschlussfassung stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

 

Empfängnisregelung
Für die ärztliche Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt künftig die Altersbegrenzung auf Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen. Die Änderung dient der Anpassung an die Gesetzesänderung, die im vergangenen Jahr mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) und der daraus folgenden Anpassung des Paragrafen 24a Absatz 2 SGB V erfolgte.

 

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch
Da der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch inzwischen ein sicheres Verfahren, das in der ambulanten Versorgung etabliert ist und in der Regel keine operativen Eingriffe nach sich zieht, entfallen künftig für Einrichtungen, die ausschließlich medikamentös tätig sind, die Anforderungen, die für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche gelten. Dies sind die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Absatz 2 SGB V zum ambulanten Operieren (Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren) für die vertragsärztliche Versorgung sowie §13 des Vertrages nach §115b Absatz 1 SGB V - Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag) für Krankenhäuser.

 

Zusätzlich werden in Abschnitt D Nummer 1 zwei Sätze zur ärztlichen Beratungspflicht gestrichen, da die Formulierung nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß §218c Absatz 1 StGB entspricht. Zudem wird Inhalt und Umfang der ärztlichen Beratungspflicht bereits an anderer Stelle in der Richtlinie differenziert dargestellt.

 

Es gelten weiterhin für alle Einrichtungen, welche Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, die Regelungen in §13 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und §24b Absatz 1 Satz 2 SGB V.

 

Der Beschluss ist am 24. September 2025 in Kraft getreten.