KVNachrichten

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Sucrose-Octasulfathaltige Produkte
Sucrose-Octasulfathaltige Produkte werden mit Wirkung vom 11. Oktober 2025 als sonstige Produkte zur Wundbehandlung eingestuft. Die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie wird in Teil 3 entsprechend ergänzt. Damit ist klargestellt, dass
„Produkte mit dem Bestandteil Sucrose-Octasulfat, soweit nach der Anwendung
- direkter Wundkontakt des Sucrose-Octasulfats oder
- Abgabe des Sucrose-Octasulfats in die Wunde möglich ist“
nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung ab 2. Dezember 2025 nur noch dann verordnet werden können, wenn das Produkt nach einer entsprechenden Nutzenbewertung durch den G-BA namentlich in der Anlage V (Verordnungsfähige Medizinprodukte) der AM-RL gelistet ist.
Verordnungsfähige Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind in der PVS entsprechend gekennzeichnet. Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV besteht für Artikel mit der Kennzeichnung
- „verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Absatz 1a SGB V“ bzw.
- „verordnungsfähiges Produkt zur Wundbehandlung nach AM-RL Anlage V“.
Unsere FAQ zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung finden Sie hier
Hinweise zur wirtschaftlichen Wundversorgung erhalten Sie im gemeinsamen Informations-Schreiben der KVN und der Niedersächsischen Krankenkassen
Den vollständigen G-BA-Beschluss finden Sie hier
Hintergrund
Sucrose-Octasulfat kann in Form einer Matrix (Nano-Oligosaccharid-Faktor = NOSF), welche mit einem Verbandmittel verbunden ist, Bestandteil eines Produktes sein. Dieser Bestandteil hat eine eigene therapeutische Wirkung, weswegen eine Einordnung als Verbandmittel ausgeschlossen ist.