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Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Sucrose-Octasulfathaltige Produkte

Sucrose-Octasulfathaltige Produkte werden mit Wirkung vom 11. Oktober 2025 als sonstige Produkte zur Wundbehandlung eingestuft. Die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie wird in Teil 3 entsprechend ergänzt. Damit ist klargestellt, dass

 

„Produkte mit dem Bestandteil Sucrose-Octasulfat, soweit nach der Anwendung

  • direkter Wundkontakt des Sucrose-Octasulfats oder
  • Abgabe des Sucrose-Octasulfats in die Wunde möglich ist“

nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung ab 2. Dezember 2025 nur noch dann verordnet werden können, wenn das Produkt nach einer entsprechenden Nutzenbewertung durch den G-BA namentlich in der Anlage V (Verordnungsfähige Medizinprodukte) der AM-RL gelistet ist.

Verordnungsfähige Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind in der PVS entsprechend gekennzeichnet. Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV besteht für Artikel mit der Kennzeichnung

  • „verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Absatz 1a SGB V“ bzw.
  • „verordnungsfähiges Produkt zur Wundbehandlung nach AM-RL Anlage V“.

Unsere FAQ zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung finden Sie hier

Hinweise zur wirtschaftlichen Wundversorgung erhalten Sie im gemeinsamen Informations-Schreiben der KVN und der Niedersächsischen Krankenkassen

Den vollständigen G-BA-Beschluss finden Sie hier

Hintergrund
Sucrose-Octasulfat kann in Form einer Matrix (Nano-Oligosaccharid-Faktor = NOSF), welche mit einem Verbandmittel verbunden ist, Bestandteil eines Produktes sein. Dieser Bestandteil hat eine eigene therapeutische Wirkung, weswegen eine Einordnung als Verbandmittel ausgeschlossen ist.