Grundlegendes zur Testung von Patienten und zu den Praxisabläufen

Grundlegendes zur Testung von Patienten und zu den Praxisabläufen
Informationen und Hilfestellungen zu dieser Frage finden sich hier.
Bitte gehen Sie nicht einfach direkt in eine Arztpraxis oder Bereitschaftsdienstpraxis, sondern melden Sie sich telefonisch bei Ihrem Arzt. Außerhalb von dessen Praxisöffnungszeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die 116 117. Teilen Sie dort Ihre Befürchtung mit und besprechen Sie das weitere Vorgehen.
Der (Haus-)Arzt oder der Bereitschaftsdienstarzt wird dann telefonisch eine Befragung mit Ihnen durchführen und beurteilen, wie wahrscheinlich eine Coronavirus-Infektion bei Ihnen ist. Falls notwendig, führt die Praxis den Abstrich selbst durch oder vermittelt Sie an eine entsprechend ausgestattete Praxis.
Nach der Durchführung des Abstrichs sollten Sie bis zum Eintreffen des Ergebnisses im häuslichen Umfeld bleiben. Der (Haus-)Arzt oder der Bereitschaftsdienstarzt unterrichtet Sie über das Testergebnis. Sollten Sie tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert sein, legt der Arzt gemeinsam mit Ihnen unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes die weiteren Maßnahmen fest.
Im Rahmen der sogenannten Bürgertestung hat jeder Anspruch auf mindestens einmal wöchentliche Testung im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten. Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie hier
Ärzte, die an der kostenlosen Bürgertestung teilnehmen, finden Sie in der Arztauskunft Niedersachsen. Bitte wählen Sie hierzu in den Suchkriterien unter „Besonderheiten“ das Kriterium „Corona-Schnelltests“ aus.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der kostenlosen Bürgertestung Anspruch auf sogenannte Point-of-Care-Antigentests besteht, also auf vor Ort durchgeführte Antigen-Schnelltests. Ein Anspruch auf PCR-Testungen besteht im Rahmen der Bürgertestung nicht.
Kontaktieren Sie hierzu bitte die Corona-Hotline des Landes Niedersachsen.
Informationen dazu finden Sie hier
Falls Sie während der Quarantäne Symptome einer COVID-19-Erkrankung entwickeln sollten und/oder es Ihnen gesundheitlich schlechter geht, setzen Sie sich bitte umgehend telefonisch mit Ihrem Arzt in Verbindung.
Ab sofort können U-Untersuchungen ab der U6 auch bei Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden. Die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder- Richtlinie geregelt und entsprechend im EBM festgelegt. Für die U6, U7, U7a, U8 und U9 werden diese festen Zeiträume ausgesetzt. Diese Sonderregelung gilt solange, wie der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – und bis zu drei Monate darüber hinaus.
Der GBA hat eine Verlängerung dieser Frist bis zum 30. Juni 2022 mitgeteilt. Die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume können somit weiterhin überschritten werden.
Patientinnen und Patienten müssen aufgrund der aktuellen Vorgaben in Arztpraxen in der Regel eine Maske tragen. Auch Ärzte und Psychotherapeuten sind grundsätzlich zum Tragen einer Maske verpflichtet. Dabei muss es sich nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen um medizinische Masken handeln.
Nein, das Ausstellen eines ärztlichen Attests über die Befreiung der Maskenpflicht ist keine vertragsärztliche Leistung. Vielmehr ist eine derartige Bescheinigung privat zu bezahlen.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Wenden Sie sich während der telefonischen Erreichbarkeit an einen Psychotherapeuten Ihrer Wahl. Die in der jeweiligen Region tätigen Psychotherapeuten und die telefonischen Sprechzeiten entnehmen Sie bitte der Internetseite www.arztauskunft-niedersachsen.de. Für die erstmalige Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Sprechstunde können Sie sich auch an die Terminservicestelle der KVN unter www.116117.de oder der Telefonnummer 117117 wenden.