Coronavirus

Krankschreibung
Ja, dies wurde - unabhängig von der Corona-Pandemie – am 16. Juli 2020 vom GBA beschlossen. Es müssen hierfür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde ist unter anderem, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte auf bis zu drei Kalendertage, für in der Praxis bekannte Versicherte auf bis zu sieben Kalendertage begrenzt. Eine Folge-AU-Bescheinigung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit darf weiterhin nicht ausschließlich auf Basis z. B. einer Chat-Befragung bescheinigt werden.
Es besteht derzeit weiterhin bundesweit die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese festzustellen. Dies soll dazu beitragen, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen, Infektionsketten zu vermeiden und die Umsetzung der Hygienekonzepte in den Arztpraxen sicherzustellen. Patientinnen und Patienten kann im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung (Muster 1) für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich. Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist derzeit weiterhin telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen. Diese Regelungen gelten derzeit befristet bis zum 31. März 2022.
Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus betrieblichen Gründen des Arbeitgebers ist nicht möglich. Der Arzt darf die Arbeitsunfähigkeit nur bescheinigen, wenn der Patient wirklich entsprechend erkrankt ist.
Für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung sprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin. Diese können entscheiden, ob bei Ihnen eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden kann.
Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landes Niedersachsen
Nein. Denn Voraussetzung für das Ausstellen eines „Kindkrankscheins“ ist, dass das Kind tatsächlich erkrankt ist.
Für die zusätzlichen „Kindkranktage“ bei Betreuungsproblemen brauchen Sie keine ärztliche Bescheinigung, sondern ggf. eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung. Bitte nehmen Sie sich bei Fragen hierzu mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf.
Die Quarantäne wird laut Infektionsschutzgesetz von der zuständigen Behörde angeordnet, hier dem Gesundheitsamt.