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Sonstige Produkte zur Wundversorgung - Update zur Übergangsfrist

Die Mehrheit der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen behält kulanzweise die bis zum 2. Dezember 2025 geltenden Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bei, bis der Gesetzgeber über eine bundeseinheitliche Verlängerung der Übergangsfrist entschieden hat. Details dazu finden Sie in einem gemeinsamen Informations-Schreiben.

 

Hintergrund
Die Frist, in der sonstige Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen einer gesetzlichen Regelung auch ohne Nutzennachweis weiterhin als verordnungsfähig gelten, ist formal mit Ablauf des 1. Dezember 2025 ausgelaufen. Im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) sollte eine weitere Fristverlängerung auf den Weg gebracht werden. Durch Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren ist unklar, wann die geplante Verlängerung der Übergangsfrist in Kraft tritt.

 

Gem. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) besteht ein Versorgungsanspruch ausschließlich auf Verbandmittel nach Teil 1 und 2 der Anlage Va AM-RL. Von den Verbandmitteln abzugrenzen sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung.

 

Bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung handelt es sich um Produkte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und/oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn Hersteller für ihre Wundprodukte pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen beschreiben.

 

Informationen dazu finden Sie hier