Invasive Kardiologie

Genehmigungspflichtige Leistungen

Die Invasive Kardiologie umfasst alle im Herzkatheterlabor durchgeführten Untersuchung und therapeutischen Maßnahmen. Dabei wird ein Herzkatheter über die großen Gefäße in die Herzhöhlen oder Herzkranzgefäße eingebracht.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • dreijährige kontinuierliche und ganztägige Tätigkeit in der invasiven Kardiologie unter Anleitung

  • selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 1.000 diagnostische Katheterisierungen des linken Herzens, der Koronararterien und der herznahen großen Gefäße unter Anleitung innerhalb der letzten 4 Jahre und von 300 therapeutische Katheterinterventionen an Koronararterien unter Anleitung innerhalb der letzten 3 Jahre

  • Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz inclusive aller erforderlichen Aktualisierungen

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche organisatorischen Voraussetzungen sind nachzuweisen?
  • Organisatorische Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2, 4, 5-8 werden in der Regel mittels eines Vertrages zwischen dem Leistungserbringer und dem Betreiber des Herzkatheterlabors erbracht, sofern der Leistungsinhaber nicht gleichzeitig Betreiber des Herzkatheterlabors ist. Ist der Leistungserbringer gleichzeitig Betreiber des Herzkatheterlabors, so müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden, um die Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen zu belegen.

  • Die organisatorischen Voraussetzungen im Hinblick auf Absatz 3 sind mittels bindender Absprache mit der Einrichtung für Kardiochirurgie nachzuweisen (Link). Kann die kardiochirurgische Einrichtung auf dem Landweg nicht innerhalb von 30 min erreicht werden, muss eine bindende Absprache mit der örtlich zuständigen Luftrettung erfolgen.
Welche apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Neben den Mindestanforderungen des Abs. 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2 für die Röntgenanlage der Sachverständigenprüfbericht (nicht älter als 5 Jahre) und das Prüfergebnis des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zum Betrieb einer Röntgenanlage nach § 3 bzw. § 4 der Röntgenverordnung (RöV), vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 a der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie vorzulegen.

Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
  • Innerhalb von 12 Monaten nach Genehmigungserhalt sind folgende Frequenzen nachzuweisen:

    Diagnostik (Linksherzkatheteruntersuchungen LHK):                                  150

    Diagnostik und Therapie (Therapeutische Katheterinterventionen TK):      150 LHK (davon 50 TK)

  • Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gem. § 48 der Strahlenschutzerverordnung (StrlSchV)                                              

 


Kontakt

Frau Ute Wöller

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380 3372

E-Mail: ute.woeller@kvn.de