Nuklearmedizin

Genehmigungspflichtige Leistungen

Bei nuklearmedizinischen Untersuchungen handelt es sich um Diagnoseverfahren, bei denen radioaktiv markierte Medikamente Verwendung finden. Mit ihnen werden die Funktionen von Organen ausgewertet, und krankes Gewebe wird lokalisiert.

 

Es handelt sich dabei um die Gebührenordnungspositionen (GOPen) des Kapitels 17 EBM.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Nuklearmedizin
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt folgende Nachweise erbringt:

 

  • Urkunde zum Führen der Facharztbezeichnung  "Facharzt für Nuklearmedizin“

  • Bescheinigung über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Strahlenschutzverordnung für die Nuklearmedizin nebst aller ggf. erforderlich gewordenen Aktualisierungen

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?
  • Bericht über die Abnahmeprüfung des Geräte durch den Hersteller (nach §115 StrlSchV). Aus dem Bericht müssen der aktuell einwandfreie technische Zustand des Gerätes und die Eignung des Gerätes für die beantragten Leistungen hervorgehen.

 

  • Nachweis über die erfolgreiche Prüfung der ärztlichen Stelle (nach § 130 StrlSchV). Soweit dieser noch nicht vorliegt: Nachweis über die Anmeldung  des Gerätes bei der ärztlichen Stelle.

 

  • behördliche Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG (sog. Umgangsgenehmigung)
Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
  • Regelmäßige Aktualisierung der FK StrlSch (spätestens alle 5 Jahre)

Kontakt

Frau Claudia Christossek

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380-3638

E-Mail: claudia.christossek@kvn.de