Phototherapeutische Keratektomie

Genehmigungspflichtige Leistungen

Das Verfahren der phototherapeutischen Keratektomie (PTK) gleicht technisch dem der photorefraktiven Keratektomie – einer laserinduzierte Veränderung der Brechkraft der Hornhaut.

Bei der PTK handelt es sich jedoch nicht um einen refraktiv-chirurgischen, sondern um einen medizinisch indizierten therapeutischen Eingriff bei verschiedenen Augenerkrankungen. Im Unterschied zu photorefraktiven Verfahren wird hierbei ein refraktionsneutrales planparalleles Vorgehen angestrebt.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Augenheilkunde
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • Nachweis über die selbstständige Durchführung von zehn phototherapeutische Keratektomien mit dem Excimer-Laser 

oder

  • Nachweis über die selbstständige Durchführung von zehn Eingriffe mit dem Excimer-Laser 

und

  • Teilnahme an einer mindestens zweistündigen Fortbildung zum Thema PTK 

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die apparativen Voraussetzungen sind mittels des dem Antrag beiliegenden technischem Datenbogen nachzuweisen. Der Datenbogen ist vom Hersteller / Vertreiber auszufüllen und zu unterschreiben.

Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?

Die festgeschriebene Stichprobenprüfung gemäß der Vereinbarung ist derzeit ausgesetzt. Unabhängig davon besteht die Verpflichtung zur Dokumentation nach § 6.


Kontakt

Frau Ute Wöller

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380 3372

E-Mail: ute.woeller@kvn.de