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Veoza® (Fezolinetant) als bundesweite Praxisbesonderheit anerkannt
Veoza® (Wirkstoff: Fezolinetant) wird nach einer Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer Astellas Pharma GmbH im Anwendungsgebiet mit einem Zusatznutzen ab dem ersten Behandlungsfall als Praxisbesonderheit seit dem 1. Januar 2025 anerkannt. Die Praxisbesonderheit gilt ausschließlich für die Patientengruppe mit Zusatznutzen:
- Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht in Frage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden haben.
Der Nutzen einer Langzeitbehandlung muss regelmäßig geprüft werden, da die Dauer der vasomotorischen Symptome individuell unterschiedlich sein kann.
Für Frauen, die sich einer onkologischen Behandlung (z. B. Chemotherapie, Strahlentherapie, Antihormontherapie) gegen Brustkrebs oder andere östrogenabhängige Malignome unterziehen, ist die Anwendung von Fezolinetant nicht empfohlen, da diese Population nicht in den klinischen Studien eingeschlossen war und daher Sicherheit und Wirksamkeit nicht bekannt sind.
Weitere Anwendungsgebiete oder Patientengruppen von Veoza® sind hiervon nicht umfasst.
Die Anerkennung als Praxisbesonderheit gilt nicht bei Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie in Frage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden haben.
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen.
Die Praxisbesonderheit gilt längstens bis zum Ablauf des Patent- und Unterlagenschutzes und solange Astellas Pharma GmbH Veoza® in Deutschland vertreibt.
Die Anerkennung als Praxisbesonderheit gilt nicht bei der Anwendung von Veoza® außerhalb der gesetzlich bestimmten Bedingungen (Off-Label-Use).
Weitere Informationen zur Praxisbesonderheit finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter dem folgenden Link