Sonstige Verordnungen

Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege

 

Häusliche Krankenpflege unterstützt die ärztliche Behandlung. Sie sorgt dafür, dass Patienten sich wieder allein zu Hause versorgen können und nicht im Krankenhaus behandelt werden müssen. Liegezeiten können verkürzt oder vermieden werden.

 

Zur häuslichen Krankenpflege gehören insbesondere Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

 

Die Leistung ist auf den Krankheitsfall beschränkt und damit in der Regel zeitlich begrenzt. Ärzte können häusliche Krankenpflege verordnen, sofern sich Patienten nicht selbst pflegen können und keine Angehörigen haben, die hierzu in der Lage sind.

 

Krankenbeförderung

 

Für die Verordnung einer Krankenbeförderung hat der Vertragsarzt die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen und das erforderliche Transportmittel auszuwählen.

 

Voraussetzung für die Verordnung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Maßgeblich für die Auswahl des Transportmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

 

Die "Information zur Verordnung einer Krankenbeförderung" - siehe unten - soll den Vertragsarzt dabei unterstützen, eine Krankenbeförderung nach Maßgabe der Krankentransport-Richtlinie zu verordnen.

 

Medizinische Rehabilitation

 

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

 

Die Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten als Voraussetzung für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse. Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung, Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut und Krankenkassen sowie zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs.

 

 

Rehabilitationssport und Funktionstraining

 

Rehabilitationssport und Funktionstraining kommen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht. Rehabilitationssport soll die Ausdauer und Kraft der Patienten stärken und ihre Koordination und Flexibilität verbessern. Mit dem Funktionstraining sollen die Beteiligten möglichst dauerhaft in die Gesellschaft und das Arbeitsleben eingegliedert werden. Die Rehabilitationsträger haben mit einzelnen Verbänden eine Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining abgeschlossen.

 

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