Fort­bil­dungs­pflicht

Fortbildungspflicht

Das GKV-​Modernisierungsgesetz ver­pflich­tet Ver­trags­ärz­te und Ver­trags­psy­cho­the­ra­peu­ten nach § 95d SGB V zu regel­mä­ßi­gen Fort­bil­dun­gen. Dazu haben Sie in einem Fünf­jah­res­zeit­raum min­des­tens 250 Fort­bil­dungs­punk­te nach­zu­wei­sen. Die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen haben die Auf­ga­be zuge­wie­sen bekom­men, zu kon­trol­lie­ren, ob ihre Mit­glie­der ihrer Fort­bil­dungs­pflicht nach­ge­kom­men sind. Auf den Sei­ten der Ärz­te­kam­mer Nie­der­sach­sen erhal­ten Sie Ein­blick in Ihr Fortbildungs-​Punktekonto

 

Wir haben die wich­tigs­ten Fra­gen zusam­men­ge­stellt. Für wei­te­re Nach­fra­gen steht Ihnen fol­gen­de E-​Mail-Adresse zur Ver­fü­gung: fort­bil­dungs­pflicht@kvn.de

FAQ

Wie lau­tet die gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur fach­li­chen Fort­bil­dung?
Wie ist der Fort­bil­dungs­nach­weis zu füh­ren?
Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein, um ein fünfjähriges-​Fortbildungszertifikat der ÄKN zu erhal­ten?
Was pas­siert, wenn der Fort­bil­dungs­nach­weis bis zum Ablauf der Fünf­jah­res­frist nicht erbracht wird?
Kann die feh­len­de Fort­bil­dung nach Ablauf des Fünf­jah­res­zeit­rau­mes nach­ge­holt wer­den?
Auf wel­chen Fünf­jah­res­zeit­raum wird die nach­ge­hol­te Fort­bil­dung ange­rech­net?
Wann endet die Hono­rar­kür­zung?
Wann beginnt der nächs­te Fünf­jah­res­zeit­raum?
Was pas­siert im Falle des Ruhens der Zulas­sung?
Ver­le­gung des Ver­trags­arzt­sit­zes - neue Fünf­jah­res­frist?
Zulas­sungs­ver­zicht und Neu­auf­nah­me der ver­trags­ärzt­li­chen Tätig­keit - neue Fünf­jah­res­frist?
Müs­sen ermäch­tig­te Ärzte/Psy­cho­the­ra­peu­ten bzw. ange­stell­te Ärzte /Psy­cho­the­ra­peu­ten den Fort­bil­dungs­nach­weis füh­ren?
Wer ist für die Erfül­lung des Fort­bil­dungs­nach­wei­ses bei ange­stell­ten Ärz­ten/Psy­cho­the­ra­peu­ten ver­ant­wort­lich?
Kann der Fort­bil­dungs­nach­weis außer­halb des Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kats geführt wer­den?