Impfen

Hinweise zur Impfstoffbestellung
Die Bestellung der vom BAS bereitgestellten Corona-Impfstoffe erfolgt bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstag, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die aktuell vom Bund bereitgestellten Impfstoffe finden Sie hier
Die Verordnung von Covid-19-Impfstoffen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren (Comirnaty 10 LP.8.1) hat ab dem 1. September 2026 nur noch als Sprechstundenbedarf zu erfolgen.
Verordnungen für Säuglinge und Kleinkinder (Comirnaty 3 LP.8.1 Konzentrat) und für Versicherte ab 12 Jahren (Comirnaty 30 LP.8.1) erfolgen bis zum Erreichen des Verfallsdatums weiterhin über das BAS.
Ursache für die uneinheitlichen Bezugswege sind die unterschiedlichen Verfalldaten.
Die folgenden zentral beschafften, an die Variante LP.8.1 angepassten Impfstoffprodukte werden bis zum Erreichen der Verfallsdaten weiterhin vom Bund zur Verfügung gestellt:
| Impfstoffbezeichnung | Spätestes Verfallsdatum |
|---|---|
|
Comirnaty LP.8.1 30 für Erwachsene (ab 12 Jahren) |
28.02.2027 |
|
Comirnaty LP.8.1 10 für Kinder (5 bis 11 Jahre) |
31.08.2026 |
|
Comirnaty LP.8.1 3 für Kleinkinder (6 Monate bis 4 Jahre) |
30.09.2026 |
Hinweis zur Wirtschaftlichkeit
Wir empfehlen in den Fällen, wo die Verwendung des vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoffs möglich ist, diesen bevorzugt einzusetzen.
Die konkrete Auswahl des COVID-19-Impfstoffs bleibt grundsätzlich gemeinsame Entscheidung von Arzt oder Ärztin und Patient oder Patientin. Bei der Impfstoffwahl ist jedoch grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Da zentral beschaffter Impfstoff unentgeltlich vom Bund an den Großhandel abgegeben wird, entstehen den Krankenkassen dabei nur Kosten für die Impfleistung, nicht aber für den Impfstoff.
Comirnaty LP.8.1 wird als zentral beschaffter COVID-19-Impfstoff wie bislang auch im Mehrdosisbehältnis ausgeliefert. Das ZEPAI weist darauf hin, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche erheben wird, wenn trotz bedarfsgerechter Bestellung oder sorgfältiger Terminplanung Impfstoffdosen verfallen oder weniger als die enthaltenen Impfstoffdosen aus einem Mehrdosisbehältnis entnommen werden sollten.
Regressansprüche der Krankenkassen können in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht entstehen, da der zentral beschaffte Impfstoff durch den Bund weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Bestell- und Auslieferungsprozess
Der Bestell- und Auslieferungsprozess für zentral beschaffte COVID-19-Impfstoffe (Comirnaty LP.8.1) von Praxen und Apotheken bleibt grundsätzlich unverändert. Haben diese Impfstoffprodukte ihr Verfallsdatum erreicht, erfolgt die weitere Versorgung mit variantenangepassten COVID-19-Impfstoffen über die regulären Vertriebswege des Arzneimittelmarktes als Sprechstundenbedarf.
Wer hat Anspruch auf eine COVID-19-Impfung?
Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen auch ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind.
Allgemeine Informationen zum Impfprozess
Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind.
Es gilt derzeit bis auf weiteres weiterhin, dass der Impfstoffbezug für COVID-19-Impfungen zu Lasten des BAS erfolgt und nicht zu Lasten der GKV. Die abschließende Liste der COVID-19-Impfstoffe, die über das BAS bezogen werden können, finden Sie hier.
Alle anderen COVID-19-Impfstoffe, insbesondere die meisten Einzeldosenimpfstoffe, können nicht über das BAS bezogen werden und stehen deshalb derzeit im Rahmen der GKV-Versorgung nicht zur Verfügung.
Von einer Verordnung von COVID-19-Impfstoffen auf Muster 16 zu Lasten der Kasse des jeweiligen Patienten oder zu Lasten des SSB wird derzeit weiterhin dringend abgeraten, da dies ein sehr hohes Risiko für Regresse trägt.
Es gilt derzeit bis auf weiteres weiterhin, dass der Impfstoffbezug für COVID-19-Impfungen zu Lasten des BAS erfolgt und nicht zu Lasten der GKV. Die abschließende Liste der COVID-19-Impfstoffe, die über das BAS bezogen werden können, finden Sie hier
Alle anderen COVID-19-Impfstoffe, insbesondere die meisten Einzeldosenimpfstoffe, können nicht über das BAS bezogen werden und stehen deshalb derzeit im Rahmen der GKV-Versorgung nicht zur Verfügung.
Von einer Verordnung von COVID-19-Impfstoffen auf Muster 16 zu Lasten der Kasse des jeweiligen Patienten oder zu Lasten des SSB wird derzeit weiterhin dringend abgeraten, da dies ein sehr hohes Risiko für Regresse trägt.
Seit dem 1. Januar 2024 ist Grundlage für die staatliche Haftung bei Schädigungen durch Impfschäden §24 SGB XIV.
Erfasst sind nach dieser Vorschrift u. a. Schutzimpfungen,
- die von einer zuständigen Landesbehörde nach §20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden
- die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von §20 i Abs. 3 SGB V erbracht worden sind
Die staatliche Haftung für Impfschäden greift bei Beachtung der STIKO-Vorgaben, die von der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt sind, und Beachtung der sonstigen für Impfungen geltenden vertragsärztlichen Pflichten.
Besteht ein Regressrisiko bei COVID‐19‐Impfstoffen in Mehrdosenbehältnissen?
Wenn COVID‐19‐Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten, besteht laut BMG kein Regressrisiko.
Dokumentation der durchgeführten Impfungen
Die KV-Impfsurveillance bleibt bis auf Weiteres im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Abgesehen davon bestehen die bei Impfungen üblichen Dokumentationspflichten.
Abrechnung durchgeführter Impfungen im Rahmen der Quartalsabrechnung
Die Angaben zur Corona-Impfung sind ab sofort in unserer Aufstellung der Einzelimpfstoffe integriert, die aktuelle Fassung finden Sie hier