Heilmittel

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Heilmittel-Richtlinie

 

Änderungen der Heilmittel-Richtlinie zum 01. Januar 2021 


Ob Krankengymnastik, Ergotherapie oder Logopädie: Zum 1. Januar 2021 wurde die Verordnung von Heilmitteln bundesweit vereinfacht. Was sich verändert hat, zeigen wir nachfolgend im Überblick.

 

Über die Jahre sind die Regelungen für die Verordnung von Heilmitteln so komplex geworden, dass sie im Praxisalltag kaum noch zu überblicken waren und oft einen hohen Verwaltungsaufwand verursachten.

 

Für Ärztinnen und Ärzte belastend waren beispielsweise die vielen zeitaufwändigen Teilschritte, noch bevor das eigentliche Heilmittel verordnet werden konnte. So musste zwischen bis zu sieben verschiedenen Leitsymptomatiken, zwischen Erst- und Folgeverordnung sowie zwischen vorrangigen, optionalen und ergänzenden Heilmitteln unterschieden werden.

 

Außerdem herrschte im Heilmittelkatalog eine starre Zuordnung von Heilmitteln zu Leitsymptomatiken und den jeweiligen Therapiezielen. Diese Systematik orientierte sich viel zu wenig an den sich im Therapieverlauf oftmals verändernden Bedürfnissen.

Unnötig war zudem die „Rechenschieberei“ bei der Berechnung der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls, die immer dann angestellt werden musste, wenn die Therapie länger dauerte als ursprünglich geplant und die Diagnosegruppe gewechselt werden musste.

 

Deshalb wurden die Regelungen grundlegend überarbeitet und 2019 im Gemeinsamen Bundesausschuss eine neue Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Die neuen Vorgaben gelten bundesweit seit 1. Januar 2021.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

Klare und einfache Vorgaben lösen die komplizierte Regelfallsystematik und die aufwändige und trotzdem unsichere Bemessung der behandlungsfreien Intervalle ab. Außerdem wird der Heilmittelkatalog überschaubarer. Zur Verordnung gibt es nur noch ein Formular für alle Heilmittel und nicht mehr drei verschiedene.

 

Insgesamt sind die neuen Vorgaben zur Verordnung von Heilmitteln wesentlich besser zu überblicken. So sollen die verordnenden Ärztinnen und Ärzte entlastet werden.


Die wichtigsten Neuerungen betreffen:

  • die Systematik,
  • den Heilmittelkatalog,
  • die Verordnungsoptionen,
  • das Formular.

 

Systematik

 

Bezugsgröße ist nicht mehr der Regelfall, sondern der Verordnungsfall. Er bezieht sich auf den verordnenden Arzt, die Erkrankung seines Patienten und das Verordnungsdatum. Ärzte müssen damit nicht mehr in Erfahrung bringen, wieviel Heilmittel andere Kolleginnen oder Kollegen demselben Patienten verordnet haben.

Die Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls entfällt. Damit gibt es auch das Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht mehr.

 

Ein Verordnungsfall endet sechs Monate nach dem Verordnungsdatum – sofern der Arzt in dieser Zeit keine weitere Verordnung aufgrund derselben Erkrankungen für denselben Patienten ausstellt.

 

Für jede Diagnosegruppe ist im Heilmittelkatalog eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge angegeben. Mit ihr soll das Behandlungsziel erreicht werden. Sofern medizinisch notwendig, können Ärzte weitere Verordnungen ausstellen. Eine Begründung ist nicht mehr auf der Verordnung notwendig, sondern nur noch in der Patientenakte zu dokumentieren. Allerdings: Wie bisher gibt es für jede Verordnung Höchstmengen. Diese dürfen Ärzte nur in Ausnahmefällen überschreiten – etwa bei einem langfristigen Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf.

Sowohl die orientierende Behandlungsmenge als auch die Höchstmenge je Verordnung finden Ärzte im Heilmittelkatalog – ebenso wie die jeweils empfohlene Therapie-Frequenz. Der Heilmittelkatalog steht mobil in der App KBV2GO! zur Verfügung.

 

Heilmittelkatalog

 

Insgesamt ist der Heilmittelkatalog übersichtlicher. Die Diagnosegruppen wurden zusammengefasst, vor allem im Bereich Physiotherapie. Innerhalb der Diagnosegruppen wird nicht mehr unterschieden zwischen kurzfristigem oder mittelfristigem beziehungsweise langfristigem Behandlungsbedarf.

Was ebenfalls entfällt: das Aufrechnen der Verordnungsmengen von Vor-Verordnungen für verwandte Diagnosegruppen. Und: Ärzte brauchen nicht mehr formell zu wechseln zwischen verwandten Diagnosegruppen.

 

Verordnungsoptionen

 

Auf der Verordnung können neuerdings mehrere Leitsymptomatiken angegeben oder bis zu drei vorrangige Heilmittel zugleich verordnet werden. Auch können Ärzte die Verordnung als dringlich markieren.

 

Besteht kein dringlicher Behandlungsbedarf, behält die Verordnung nun länger ihre Gültigkeit: nämlich 28 Tage lang, früher waren es nur 14 Tage. Das soll Patienten mehr Zeit geben, den richtigen Heilmitteltherapeuten zu finden und einen Termin zu vereinbaren.

 

Formular

 

Das neue Formular 13 ist eine weitere Vereinfachung. Es löst die alten Formulare 13, 14 und 18 ab und muss seit 1. Januar 2021 zur Verordnung sämtlicher Heilmittel eingesetzt werden. Das heißt: Physiotherapie, Podologische Therapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- sowie Schlucktherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie.


Das Verordnungsformular ist übersichtlich aufgebaut und kann wie die anderen vertragsärztlichen Formulare regulär bestellt beziehungsweise über die Praxissoftware abgerufen werden.

 

Auch Vertragspsychotherapeuten können die Serviceangebote zur neuen Heilmittel-Richtlinie nutzen. Denn auch sie dürfen ihren Patienten nun bestimmte Heilmittel verordnen. Konkret betrifft dies die Ergotherapie. Mehr dazu in der KBV-Praxisinfo „Psychotherapeuten können ab Januar 2021 Ergotherapie verordnen“

 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte über unser Kontaktformular an Ihre
Bezirksstelle.