Aktuelles

Aktuelles aus dem Bereich Verordnungen
Auf dieser Seite erhalten Sie Kurzinformationen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Verordnungen.
Mit Wirkung vom 01. Oktober 2026 ist der gesetzliche Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln zur RSV-Prophylaxe um den Wirkstoff Clesrovimab erweitert worden. Somit ist ab dem 01. Oktober 2026 neben Nirsevimab auch Clesrovimab zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
Für gesetzlich krankenversicherte Kinder besteht vor Vollendung des 1. Lebensjahres ein Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit einem Arzneimittel, das entweder den monoklonalen Antikörper Nirsevimab oder den monoklonalen Antikörper Clesrovimab enthält.
Die RSV-Prophylaxe ist keine Impfung, sondern eine passive Immunisierung. Die Verordnung erfolgt auf einem Kassenrezept als Einzelverordnung auf Patientennamen.
Einzelheiten zur Leistung und Abrechnung finden Sie hier.
Umfangreiche FAQ zur RSV-Prophylaxe finden Sie beim RKI hier.
Bislang bestehende Praxisbesonderheiten gelten solange fort, bis die jeweilige Vereinbarung gekündigt oder geändert wird oder wenn der Patent- und Unterlagenschutz für das betroffene Arzneimittel auslaufen. Die Streichung von § 130b Abs. 2 SGB V berührt nach Angaben des GKV-SV nur neue Verhandlungen zum Erstattungsbetrag.
Bestehende bundesweite Praxisbesonderheiten sind im PVS gekennzeichnet, sowie mit einem Link auf die Website des GKV-SV zur jeweiligen Detailregelung verknüpft. Eine regelmäßige Aktualisierung der Verordnungssoftware ist daher empfehlenswert.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert zum Thema in einer KBV PraxisNachricht.
Homöopathika und Anthroposophika sind mit Inkrafttreten des BStabG ab dem 30.07.2026 nicht mehr verordnungsfähig.
Eine Kostenübernahme als Satzungsleistung der Krankenkassen ist ab dem 01.01.2027 ausgeschlossen.
Cannabisblüten sind mit Inkrafttreten des BStabG nicht mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten.
Eine Versorgung mit Cannabisblüten kann ab dem 30.07.2026 ggf. nur noch als Privatleistung erfolgen.
Weitere Informationen zur Auswirkungen des Spargesetztes sowie Materialien für das Wartezimmer finden Sie auf der Themenseite der KBV.
Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und der LAV hatten sich auf einen neuen Vertrag über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs in Apotheken geeinigt, der am 01. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Der neue Liefervertrag soll Wirtschaftlichkeitsreserven im Sprechstundenbedarf erschließen.
Apotheken müssen ab jetzt nicht nur bei Einzelverordnungen sondern auch bei der Belieferung von Arzneimitteln im Sprechstundenbedarf Rabattverträge beachten.
Bestehen für einen Wirkstoff keine Rabattverträge, oder ist eine vorrangige Abgabe nicht möglich, z.B. bei Lieferschwierigkeiten, ist eines der vier preisgünstigsten vergleichbaren Arzneimittel abzugeben.
Unabhängig davon gilt für Ärzte weiterhin die KVN- GKV-SSB-Vereinbarung. SSB-Rezepte werden wie gewohnt ausgestellt.
Praxen erhalten durch die neue Regelung jedoch ggf. wirkstoffgleiche Arzneimittelalternativen mit Rabattvertrag.
Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis 17 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere Pneumokokken-Erkrankungen haben Anspruch auf eine Impfung mit einem 20-valentem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV 20). Die Anwendung des 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoffs (PPSV23) alleine oder im Rahmen eines sequenziellen Impfschemas wird nicht mehr empfohlen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der SI-RL ist am 14.04.2026 in Kraft getreten.
Hinweise zur Impfung
- Ungeimpfte Kinder und Jugendliche mit Risikofaktoren sollen eine Impfung mit PCV20 erhalten.
- Kinder und Jugendliche, die eine Impfstoffdosis mit PCV13 oder PCV15 erhalten haben, wird eine Impfung mit PCV20 in einem Abstand von 1 Jahr zur vorherigen Impfung mit PCV13 oder PCV15 empfohlen.
- Kinder und Jugendliche, die bereits die sequenzielle Impfung (PCV13 oder PCV15 + PPSV23) oder eine einzelne PPSV23-Impfung erhalten haben, sollen in einem Abstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung, eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immunschwäche ist eine Impfung bereits im Abstand von 1 Jahr möglich.
- Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 gibt es derzeit noch keine Empfehlung.
Am 01. April 2026 tritt der Aut-idem-Austausch in Apotheken für biologische Arzneimittel in Kraft. Ärztlich verordnete Biologika zur Eigenapplikation durch Patienten sind dann ähnlich wie Generika in der Apotheke bei der Abgabe an die Versicherten ggf. durch ein preisgünstiges bzw. rabattiertes Produkt zu ersetzen.
Eine Rücksprache der Apotheke mit dem Arzt ist für den Austausch nicht vorgesehen. Bei Verwendung des eRezeptes ist bei vorhandener ePA über die elektronische Medikationsliste für den Arzt nachvollziehbar, welches Präparat zur Abgabe gekommen ist.
Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise
- sollen Ärzte zu Beginn der Therapie ein möglichst preisgünstiges Produkt auswählen.
- Bei mit Biologika vorbehandelten Patienten soll geprüft werden, ob diese auf ein preisgünstigeres Präparat umgestellt werden können.
- Sofern die Krankenkasse des Versicherten für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, ist auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt.
Weitere Informationen hier: https://www.kvn.de/Mitglieder/Publikationen/KVNachrichten+M%C3%A4rz+2026/Ausweitung+der+Aut-idem-Regelung+auf+Biologika+-+%C3%84nderung+der+Arzneimittel-Richtlinie.html
Informationen zu Impfungen finden Sie im Bereich Verordnungen unter Impfungen.