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Aktuelles aus dem Bereich Verordnungen

Auf dieser Seite erhalten Sie Kurzinformationen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Verordnungen.

Neuer Liefervertrag SSB für Apotheken - Rabattverträge im Sprechstundenbedarf

Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und der LAV hatten sich auf einen neuen Vertrag über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs in Apotheken geeinigt, der am 01. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Der neue Liefervertrag soll Wirtschaftlichkeitsreserven im Sprechstundenbedarf erschließen.

 

Apotheken müssen ab jetzt nicht nur bei Einzelverordnungen sondern auch bei der Belieferung von Arzneimitteln im Sprechstundenbedarf Rabattverträge beachten.

Bestehen für einen Wirkstoff keine Rabattverträge, oder ist eine vorrangige Abgabe nicht möglich, z.B. bei Lieferschwierigkeiten, ist eines der vier preisgünstigsten vergleichbaren Arzneimittel abzugeben.

 

Unabhängig davon gilt für Ärzte weiterhin die KVN- GKV-SSB-Vereinbarung. SSB-Rezepte werden wie gewohnt ausgestellt.

Praxen erhalten durch die neue Regelung jedoch ggf. wirkstoffgleiche Arzneimittelalternativen mit Rabattvertrag.


Pneumokokken-Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche mit 20-valentem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV 20)          

Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis 17 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere Pneumokokken-Erkrankungen haben Anspruch auf eine Impfung mit einem 20-valentem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV 20). Die Anwendung des 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoffs (PPSV23) alleine oder im Rahmen eines sequenziellen Impfschemas wird nicht mehr empfohlen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der SI-RL ist am 14.04.2026 in Kraft getreten.

 

Hinweise zur Impfung

  • Ungeimpfte Kinder und Jugendliche mit Risikofaktoren sollen eine Impfung mit PCV20 erhalten.
  • Kinder und Jugendliche, die eine Impfstoffdosis mit PCV13 oder PCV15 erhalten haben, wird eine Impfung mit PCV20 in einem Abstand von 1 Jahr zur vorherigen Impfung mit PCV13 oder PCV15 empfohlen.
  • Kinder und Jugendliche, die bereits die sequenzielle Impfung (PCV13 oder PCV15 + PPSV23) oder eine einzelne PPSV23-Impfung erhalten haben, sollen in einem Abstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung, eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immunschwäche ist eine Impfung bereits im Abstand von 1 Jahr möglich.
  • Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 gibt es derzeit noch keine Empfehlung.

Ausweitung der Aut-idem-Regelung auf Biologika

Am 01. April 2026 tritt der Aut-idem-Austausch in Apotheken für biologische Arzneimittel in Kraft. Ärztlich verordnete Biologika zur Eigenapplikation durch Patienten sind dann ähnlich wie Generika in der Apotheke bei der Abgabe an die Versicherten ggf. durch ein preisgünstiges bzw. rabattiertes Produkt zu ersetzen.

Eine Rücksprache der Apotheke mit dem Arzt ist für den Austausch nicht vorgesehen. Bei Verwendung des eRezeptes ist bei vorhandener ePA über die elektronische Medikationsliste für den Arzt nachvollziehbar, welches Präparat zur Abgabe gekommen ist.

 

Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise

  • sollen Ärzte zu Beginn der Therapie ein möglichst preisgünstiges Produkt auswählen.
  • Bei mit Biologika vorbehandelten Patienten soll geprüft werden, ob diese auf ein preisgünstigeres Präparat umgestellt werden können.
  • Sofern die Krankenkasse des Versicherten für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, ist auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt.

 

Weitere Informationen hier: https://www.kvn.de/Mitglieder/Publikationen/KVNachrichten+M%C3%A4rz+2026/Ausweitung+der+Aut-idem-Regelung+auf+Biologika+-+%C3%84nderung+der+Arzneimittel-Richtlinie.html

 


Übergangsfrist - sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis 31.12.2026 verlängert

 Die Frist, in der sonstige Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen einer gesetzlichen Regelung auch ohne Nutzennachweis weiterhin als verordnungsfähig gelten, ist bis zum 31.12.2026 verlängert worden.

Alle Produkte mit  Kennzeichnung in der PVS als

"verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Abs. 1a SGB V"

oder 

"verordnungsfähiges Medizinprodukt nach AM-RL Anlage V" 

sind damit weiterhin verordnungsfähig.

 

Informationen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise finden Sie im gemeinsamen Informations-Schreiben.

 

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Verbandmittel.


RSV-Prophylaxe

Die RSV-Prophylaxeverordnung regelt den Anspruch auf eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab für gesetzlich krankenversicherte Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres. Einzelheiten zur Leistung und Abrechnung finden Sie hier.

 

Die RSV-Prophylaxe ist keine Impfung.  Die Verordnung erfolgt auf einem Kassenrezept als Einzelverordnung auf Patientennamen

 

Die Arzneimittelkosten für Verordnungen  gem. RSV-Prophylaxeverordnung  unterliegen nicht  der Durchschnittswerteprüfung.

 

Was ist mit Kindern, die gegen Ende der letzten RSV-Saison geboren sind?

Die RSV-Saison 2025/2026 endete lt. RKI am 12.04.2026.  Der Einsatz von Nirsevimab bei Kindern, die sich kalendarisch in der 2. Saison befinden, aber nach Expositionsgesichtspunkten erst in ihrer 1. Saison sein könnten, ist zulassungskonform und bestimmungsgemäß. 

Die STIKO empfiehlt unter Abwägung der individuellen Situation die Prophylaxe für diese Kinder ebenso wie für diejenigen Säuglinge, bei denen die aktuelle RSV-Saison auch tatsächlich kalendarisch die 1. Saison ist.

 

  • Eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung  ist für diese älteren Babys im ersten Lebensjahr unter Abwägung der individuellen Situation möglich, dies betrifft vor allem im März  und April  geborene Kinder.

 

  • Die Verordnung soll in diesem Fall nur mit entsprechender Begründung in der Patientenakte erfolgen.

 

  • Bei der Einschätzung sollte zum Einen berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich ein Kontakt und damit RSV-Infektion des Kindes in der vergangenen RSV-Saison gewesen sein kann (Zeitpunkt der Geburt des Kindes, zeitliche und regionale Ausdehnung der vergangenen RSV-Saison, Geschwister und weitere Lebensumstände des Kindes), und zum Anderen das aktuelle Risiko des Kindes in der aktuellen RSV-Saison (Lebensalter in Monaten, Lebensumstände, Ausdehnung der aktuellen RSV-Saison).

 

  • Bei Säuglingen, die bereits eine labordiagnostisch gesicherte RSV-Infektion durchgemacht haben, ist eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab nicht erforderlich.

 

  • Bei Säuglingen und Kleinkindern, die bereits eine Behandlung mit Nirsevimab erhalten haben, besteht kein Leistungsanspruch nach RSV-Prophylaxeverordnung.

 

 


Informationen zu Impfungen finden Sie im Bereich Verordnungen unter Impfungen.