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Verordnung von COVID-19-Einzeldosen als Fertigimpfstoff kann derzeit nicht empfohlen werden

Laut KBV kann die Verordnung des Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 nicht empfohlen werden. Das entsprechende Schreiben der KBV finden Sie hier (PDF 86)

 

Einzelne Kassen haben uns bereits mitgeteilt, dass COVID-19-Einzeldosen als Fertigimpfstoff ausschließlich als Privatleistung verordnet werden können, dies beinhaltet auch die Vergütung für die Impfleistung. Eine Erstattung der Kosten durch diese Kassen wird grundsätzlich abgelehnt, da unwirtschaftlich. Bei Verordnung über SSB oder auf Namen der Patienten wird es zu Regressanträgen kommen.

Wir gehen davon aus, dass auch andere Kassen so vorgehen werden und empfehlen weiterhin den Impfstoffbezug zu Lasten des BAS.

Neuer an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasster COVID-19-Impfstoff für Säuglinge und Kleinkinder bestellbar

Der Impfstoff ist zugelassen für Säuglinge und Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren zur

Grundimmunisierung und Auffrischimpfung.

 

Darreichungsform:  Mehrdosendurchstechflasche (rotbraune Kappe)

 

Konzentrat: Inhalt muss vor der Verwendung mit NaCl verdünnt (rekonstituiert) werden. Eine Durchstechflasche (0,4 ml) enthält nach dem Verdünnen zehn Dosen von je 0,2 ml (3 μg Impfstoff).

 

Lagerung und Haltbarkeit:

Aufgetaut und ungeöffnet: 10 Wochen im Kühlschrank bei 2 °C bis 8 °C (inklusive Zeit für Auftauen und Transport); 12 Stunden bei Raumtemperatur bis 30 °C

Geöffnet: Innerhalb von 12 Stunden verimpfen, Lagerung bei 2 °C bis 30 °C. Aus mikrobiologischer Sicht sollte das Produkt sofort verwendet werden.

 

Nähere Details zu Bestell- und Lieferfristen finden Sie unter „Impfen in Arztpraxen“

Neuer an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasster COVID-19-Impfstoff bestellbar

Der Impfstoff ist zugelassen für Personen ab 12 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung 

 

Darreichungsform: Mehrdosendurchstechflasche (graue Kappe)

 

Fertiglösung: Vor Verwendung NICHT VERDÜNNEN. Eine Durchstechflasche (2,25 ml) enthält 6 Dosen von je 0,3 ml

 

Lagerung und Haltbarkeit:

Aufgetaut und ungeöffnet: 10 Wochen im Kühlschrank bei 2 °C bis 8 °C (inklusive Zeit für Auftauen und Transport); 12 Stunden bei Raumtemperatur bis 30 °C

Geöffnet: Innerhalb von 12 Stunden verimpfen, Lagerung bei 2 °C bis 30 °C. Aus mikrobiologischer Sicht sollte das Produkt sofort verwendet werden.

 

Nähere Details zu Bestell- und Lieferfristen finden Sie unter „Impfen in Arztpraxen“

COVID-19-Impstoff Spikevax BA.1 ab 5. Oktober nicht mehr verfügbar

Der COVID-19-Impfstoff Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 von Moderna steht in Kürze nicht mehr zur Verfügung. Alle im Zentrallager des Bundes vorhandenen Dosen haben spätestens am 5. Oktober das Ende der 12-monatigen Haltbarkeitsdauer erreicht, wie das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut mitteilte.


Eine Verwendung des Impfstoffs über dieses Datum hinaus ist nach Angaben des Instituts nicht möglich. Daher wird das Vakzin ab dem 5. Oktober 2023 in Deutschland nicht mehr zur Verfügung stehen.

Regelung der Corona-Impfung  ab 08.04.23

Nach dem Außerkraftreten von zahlreichen Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung wird der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen nun wie bei anderen Impfungen auch in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert, für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind. 

 

Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier

 

Darüber hinaus hat das BMG jedoch weitere Vorgaben in einer neuen COVID-19-Vorsorge-Verordnung festgelegt, die am 08. April 2023 in Kraft getreten ist. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation. Nach § 1 dieser Verordnung haben Versicherte über den Anspruch aus der Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf die COVID-19-Impfung, wenn die Verabreichung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.  Es werden keine Voraussetzungen oder Beispiele hierfür geregelt, so dass die im Einzelfall zu treffende Entscheidung im Zweifelsfall einer Überprüfung unterliegen könnte und schon deshalb gut dokumentiert werden muss, da die STIKO-Empfehlung, die Grundlage der GBA-Richtlinie ist, nach der Rechtsprechung als medizinischer Standard gilt. Auch haftungsrechtlich bleiben Unwägbarkeiten, da als Grundlage für die COVID-19-Vorsorgeverordnung § 20 i Abs. 3 Satz 1 SGB V genannt ist, aber die staatliche Haftung nach § 60 IfSG eine Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 verlangt (oder eine öffentlich Empfehlung der zuständigen Landesbehörde). § 1 der COVID-19-Vorsorge-Verordnung tritt nach derzeitigem Stand am 29. Februar 2024 außer Kraft.

 

Wie ist der Impfstoff zu bestellen?

 

An dem Bezugsweg des Impfstoffs ändert sich zunächst bis voraussichtlich Ende 2023 nichts. Der Impfstoff wird weiterhin zentral vom Bund beschafft, auch das wöchentliche Bestellverfahren bleibt bestehen.

 

  • Allerdings wird seit 8. April 2023 das Impfzubehör nicht mehr mitgeliefert.

 

Weitere Informationen zur Impfstoffbestellung und den Impfstoffen finden Sie hier

 

Wie ist die Impfung zu dokumentieren?

 

Nach unserem jetzigen Kenntnisstand sind auch weiterhin sämtliche bisher gemeldeten Daten der jeweiligen Impfung zu dokumentieren. Allerdings soll anstelle der täglichen Dokumentation eine wöchentliche Übermittlung erfolgen.

 

Wie ist die Corona-Impfung seit 8. April 2023 abzurechnen?

 

Mit Wirkung ab 08.04.2023 wird die Corona Impfung mit einem Endbetrag von 15 € vergütet.

 

Nähere Details zur Abrechnung der COVID-19-Impfung finden Sie hier

Maskenpflicht ab 08.04.2023

Eine generelle Maskenpflicht in der Praxis ist im Rahmen des Hausrechts nicht möglich. Im Einzelfall, unter anderem bei einer großen Zahl von infektiösen Erkrankungen in der Bevölkerung zusammen mit einem vulnerablen Patientenklientel oder vulnerablen medizinischen Leistungserbringern, kann eine Maskenpflicht im Rahmen des Hausrechts in Betracht kommen.

 

Zu beachten ist jedoch stets, dass bei der Verweigerung von Patienten, eine Maske zu tragen, möglichst eine Behandlungsmöglichkeit ohne Maske geschaffen werden sollte (z. B. eine extra-Sprechstunde zu Beginn oder zum Ende der offiziellen Sprechstunde).

Beendigung des Inverkehrbringens des zentral beschafften Arzneimittels Lagevrio® (Wirkstoff Molnupiravir)

Aufgrund der Ablehnung der Zulassung darf Lagevrio® seit dem 24.02.2023 nicht mehr ärztlich verordnet und abgegeben werden.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte seit Anfang 2022 das zentral beschaffte Arzneimittel Lagevrio® auf Grundlage der „medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)“ ohne Zulassung in Verkehr gebracht.

Der Entscheidung war eine Bewertung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum erwartbaren positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis vorausgegangen.

Am 24.02.2023 informierte nun  der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (CHMP) darüber, den Zulassungsantrag von Lagevrio® abzulehnen. Damit entfällt die Grundlage für das Inverkehrbringen und die weitere Abgabe des Arzneimittels wird eingestellt. Bereits an den Großhandel und Apotheken ausgelieferte Ware darf nicht weiter abgegeben werden.

 

Nähere Informationen finden Sie hier auf den Seiten der EMA hier

Änderungen Corona-Testung ab 1. März 2023

Ab dem 1. März 2023 entfallen alle Möglichkeiten zur Testung nach der Testverordnung. Auf die folgenden, bisher zu Lasten des BAS abzurechnenden Leistungen, besteht ab 1. März 2023 ausnahmslos kein Anspruch mehr:

  • Testung von nachweislich infizierten Personen und asymptomatischen Kontaktpersonen (bisher §2 TestV)
  • Testung von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (bisher §3 TestV)
  • Testungen von asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2  (bisher §4 TestV) –> dies betrifft Testungen z. B. vor Aufnahme in eine Rehaeinrichtung oder ein Krankenhaus sowie die Testung von Mitarbeitern von Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern und Seniorenheimen
  • Bürgertestungen auch für die restlichen Gruppen, die derzeit noch Anspruch auf diese Testung haben (bisher §4a TestV)
  • Bestätigende PCR-Testungen nach positivem Selbst- oder (PoC-)Antigentest (bisher §4b TestV)

 

Ebenfalls ab dem 1. März 2023 ist der bisher in §7 TestV geregelte Bezug von bis zu zehn Antigenschnelltests pro in der Praxis tätiger Person mit Abrechnung der Kosten über das BAS nicht mehr möglich. Eine Testpflicht für Praxen besteht ja ohnehin nicht mehr. Falls im Rahmen der individuellen Risikobeurteilung eine SARS-CoV-2-Testung der in der eigenen Praxis Tätigen für erforderlich gehalten wird, werden die entstehenden Sachkosten also ab dem 1. März 2023 nicht mehr erstattet.

 

Für symptomatische in der GKV versicherte Personen besteht weiterhin ein Anspruch auf Testung zu Lasten ihrer Versicherung, wenn es sich um einen kurativen Fall handelt. Dabei gelten die üblichen Vorgaben zur Erbringung von Leistungen.

 

Die Veranlassung von PCR-Tests erfolgt seit 1. März 2023 über Muster 10 (wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch), die Abstrichleistung konnte nur noch bis einschließlich 31. März 23 über die GOP 97123 abgerechnet werden. Die Veranlassung von laborbasierten Antigentests erfolgt ebenfalls wie bisher über Muster 10.

 

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von PoC-Antigentests sowie von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV nicht möglich ist!

Gibt es Therapie-Optionen zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten im ambulanten Bereich?

Informationen zu Arzneimitteln gegen COVID-19 finden Sie auf den Seiten des RKI hier und auf der Seite der KBV hier. Die KBV stellt dort auch aktuelle Informationen zur Abrechnung von bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit der antiviralen Therapie von SARS-CoV-2-Infektionen zur Verfügung.

Besteht eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und/oder Besucher in Arztpraxen?

Es besteht weiterhin keine gesetzliche Testpflicht vor Betreten von Praxen, weder für dort Tätige noch für Patienten/Besucher.

 

Dies gilt seit Außerkrafttreten der nds Absonderungsverordnung Anfang Februar auch für mit SARS-CoV-2-infizierte Personen, die in Praxen tätig sind, vor Wiederaufnahme der Arbeit. Ob aus Gründen des Arbeitsschutzes oder auch aus Haftungsgründen Tests in Arztpraxen für dort Tätige vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Infektion weiterhin notwendig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann pauschal von der KVN nicht beantwortet werden.