KVNachrichten

pexels-tima-miroshnichenko-8376232

Änderung der RSV-Prophylaxeverordnung

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 ist der gesetzliche Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln zur RSV-Prophylaxe um den Wirkstoff Clesrovimab erweitert worden. Somit ist ab dem 1. Oktober 2026 neben Nirsevimab auch Clesrovimab zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

 

Für Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren ein Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab oder den monoklonalen Antikörper Clesrovimab enthalten.

 

Die RSV-Prophylaxe ist keine Impfung, sondern eine passive Immunisierung. Die Verordnung erfolgt auf einem Kassenrezept als Einzelverordnung auf Patientennamen.

 

Hintergrund
Die beiden derzeit verfügbaren langwirksamen Antikörper Clesrovimab und Nirsevimab werden von der STIKO gleichermaßen für alle Neugeborenen und Säuglinge - unabhängig vom Gestationsalter und unabhängig von möglichen Risikofaktoren für schwerwiegende RSV-Erkrankungen - zur spezifischen Immunprophylaxe gegen RSV-Erkrankungen in ihrer 1. erlebten RSV-Saison empfohlen.