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BStabG - Entfall der gesetzlichen Grundlage für bundesweite Praxisbesonderheiten

Bisher konnten pharmazeutische Unternehmen in den Erstattungsbetragsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) bei neuen Arzneimitteln mit einem Zusatznutzen vereinbaren, dass entsprechende Verordnungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen sind. Mit Wirkung vom 30. Juli 2026 ist die gesetzliche Grundlage zur Vereinbarung dieser bundesweiten Praxisbesonderheiten entfallen.

 

Die Streichung von §130b Abs. 2 SGB V berührt nach Angaben des GKV-SV nur neue Verhandlungen zum Erstattungsbetrag. Bislang bestehende Praxisbesonderheiten gelten solange fort, bis die jeweilige Vereinbarung gekündigt oder geändert wird oder wenn der Patent- und Unterlagenschutz für das betroffene Arzneimittel auslaufen.

 

Bestehende bundesweite Praxisbesonderheiten sind im PVS gekennzeichnet, sowie mit einem Link auf die Website des GKV-SV zur jeweiligen Detailregelung verknüpft. Eine regelmäßige Aktualisierung der Verordnungssoftware ist daher empfehlenswert.

 

Welche Arzneimittel als bundesweite Praxisbesonderheiten anerkannt sind, können Praxen auch direkt auf der Internetseite des GKV-SV erfahren. Diese wird aktualisiert, wenn die Anerkennung einer Praxisbesonderheit endet. Konkrete Details zu einer Praxisbesonderheit sind jeweils nach einem Klick auf das Arzneimittel abrufbar.

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert zum Thema in einer KBV PraxisNachricht.