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Das GKV-Spargesetz
Bundesregierung setzt einnahmenorientierte Ausgabenpolitik um
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das umstrittene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet, der Bundesrat hat es noch am selben Tag gebilligt. Die Bundesregierung setzt damit - trotz vehementer Proteste des KV-Systems und vieler Berufsverbände - ab 2027 eine strenge, nach eigener Aussage „einnahmenorientierte Ausgabenpolitik“ um. Für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in Niedersachsen bringt dieses Gesetz deutliche Einschnitte mit sich – die Höhe der Vergütung richtet sich künftig vor allem nach der Kassenlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für die Praxen in Niedersachasen bedeutet das je nach Fachgruppe deutliche Mindereinnahmen: Bislang extrabudgetär vergütete Leistungen werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in die MGV geführt, die volle TSVG-Vergütung (inklusive Zuschläge) wird gestrichen – und die Honorarentwicklung wird strengstens limitiert.
Die Grundlohnrate wird ab 2027 als feste Obergrenze für Vergütungssteigerungen im vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Bereich gesetzt. Das heißt: Die Gesamtvergütungen sollen künftig nicht stärker steigen als die Entwicklung der Grundlohnsumme. Hinzu kommt eine zweite Stufe der Begrenzung: Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 soll die maßgebliche Veränderungsrate jeweils um einen Prozentpunkt reduziert werden. Im Gesetz wird dies damit begründet, dass die Grundlohnrate in diesen Jahren voraussichtlich mit rund vier Prozent ungewöhnlich hoch ausfallen werde; deshalb werde ein Abschlag von einem Prozentpunkt vorgenommen.
Ein weiterer zentraler Punkt des Gesetzes ist die Rücknahme der verbliebenen TSVG-Vergütungsregelungen. Ursprünglich sollten GKV-Versicherte durch die Einführung der TSVG-Regelungen schneller Arzttermine bekommen, insbesondere in fachärztlichen Praxen. Mit den Regelungen wurden auch Steuerungsinstrumente geschaffen, um dringende Fälle bevorzugt zu vermitteln. Diese Honorarbestandteile fallen künftig weg – nicht aber etwa die Vorgaben zur Vorhaltung dieser Leistungen, wie etwa die Verpflichtung zu 25 Sprechstunden pro Woche, das Angebot von fünf offenen Sprechstunden oder die Bereitstellung von Terminen über die TSS (jeweils für bestimmte Fachgruppen).
Hier die wichtigsten Punkte dieses Spargesetzes für die fachärztlichen, haus- und kinderärztlichen und psychotherapeutischen Praxen im Überblick:
1. Auswirkungen auf die fachärztlichen Praxen
Derzeit werden die TSVG-Fälle zu 100 Prozent bezahlt - also zum vollen mit den Krankenkassen vereinbarten Preis. Darüber hinaus gibt es teilweise noch Zuschläge auf die Grund- oder Versichertenpauschale. Durch den Wegfall der TSVG-Vergütungsregelungen landen diese Fälle wieder in der MGV - unterliegen also wieder der Budgetierung. Außerdem werden die Zuschläge nicht mehr bezahlt. Bei Praxen, die einen hohen Anteil ihres Honorars über TSS-Fälle, Hausarztvermittlungsfälle und offene Sprechstunden erzielen, wird es durch den Wegfall der TSVG-Vergütungsregelungen zu drastischen Honorareinbußen kommen.

Hinzu kommt, dass alle bislang extrabudgetiert vergüteten Leistungen künftig nur noch budgetiert vergütet werden. Ausnahmen sind nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen, die noch keine zwei vollständigen Jahre im EBM enthalten sind, Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung.
2. Auswirkungen auf hausärztliche und kinderärztliche Praxen
Die hausärztlichen Leistungen wurden zum 4. Quartal 2025, die kinderärztlichen Leistungen zum 2. Quartal 2023 nicht mehr quotiert. Das neue Gesetz behält diese volle Vergütung bei, begrenzt ab 2027 aber die Zuwächse. Die hausärztlichen Leistungen nach Kap. 3 und die hausärztlich veranlassten Hausbesuche sowie die kinderärztlichen Leistungen werden also voll bezahlt, solange das hausärztliche Vergütungsvolumen ausreicht - dann greift die Begrenzung der Gesamtvergütungsentwicklung. Die Krankenkassen müssen zwar weiterhin Ausgleichszahlungen leisten, wenn die vereinbarte haus- bzw. kinderärztliche MGV nicht ausreicht. Aber es gibt Abschläge bei steigenden Fallzahlen.
Hinzu kommt, dass alle bislang extrabudgetiert vergüteten Leistungen künftig nur noch budgetiert vergütet werden. Bestimmte Vergütungen (ePA-Befüllung, Organspendeberatung etc.) fallen ganz weg.
3. Auswirkungen auf psychotherapeutische Praxen
Die psychotherapeutische Vergütung wird in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) einbezogen, die psychotherapeutischen Leistungen werden damit streng budgetiert. Zuschläge für Kurzzeittherapien werden gestrichen. Zudem fällt die Angemessenheitsprüfung in der Psychotherapie weg.
Im Honorarverteilungsmaßstab der KVN dürfen laut Gesetz im Kalenderjahr 2027 „keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen getroffen werden, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen gewesen sein werden.
Änderungen ab dem 1. Januar 2027 im Überblick:
- Deckelung der Vergütung für alle Leistungen, auch für bisher extrabudgetäre Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, psychotherapeutische Leistungen etc. Weiterhin extrabudgetär vergütet werden lediglich folgende Leistungen: nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen, die noch keine zwei vollständigen Jahre im EBM enthalten sind, Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung.
- Entbudgetierung haus- und kinderärztlicher Leistungen bleibt bestehen - aber es gibt Abschläge bei steigenden Fallzahlen.
- Streichung der extrabudgetären Bezahlung von Untersuchungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die über die Terminservicestellen der 116117 online oder telefonisch zeitnah einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten.
- Streichung von extrabudgetären Zuschlägen, die ebenfalls mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) als Anreiz eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereitstellen.
- Streichung des Hausarztvermittlungsfalls einschließlich der Vermittlungspauschale für den Hausarzt.
- Streichung der extrabudgetären Vergütung für die offene Sprechstunde.
- Streichung der Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie.
- Streichung der Angemessenheitsprüfung in der Psychotherapie.
- Streichung der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebsspende
- Streichung der Vergütung für die elektronische Patientenakte.
- Streichung der Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.
- Überprüfung des Gem. Bundesausschusses von Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen.
- Prüfung des Bewertungsausschusses bis zum 31. März 2027 von
- Bewertungen der Leistungen, die im Rahmen einer Phakoemulsifikation erbracht werden, und
- Bewertungen des technischen Leistungsanteils der Leistungen der Facharztgruppen der Radiologen, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen.