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Erste Beschlüsse zur Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes gefasst
Hinsichtlich der Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) wurden im BA erste Beschlüsse gefasst, die zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Aus dem EBM gestrichen werden die Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende, die Kurzzeittherapie-Zuschläge, die Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten sowie die Pauschale für die Vermittlung eines Facharzt-termins durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt.
Zur Streichung der Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) und zur Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungs-Fälle bei Fachärzten wurde der Erweiterte Bewertungsausschuss angerufen. Der EBA hat festgelegt, dass die Anpassungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Im Vorfeld lagen hierzu bereits Klarstellungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, die der GKV-Spitzenverband jedoch in seinen Beschlussentwürfen nicht berücksichtigt hatte. Er forderte die Abschaffung bereits ab dem 1. Oktober.
Anpassungen aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
Der EBA hat am Dienstag entschieden, dass die Befüllung der ePA bis Jahresende vergütet wird. Ebenso erhalten alle Praxen bis dahin die Zuschläge zur Terminvermittlung, die 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt wurden.
Hintergrund für den Beschluss ist das GKV-BStabG, dass die Abschaffung zahlreicher Leistungen vorsieht, weshalb der EBM angepasst werden muss. Der GKV-Spitzenverband hatte dabei im BA gefordert, dass Praxen schon ab 1. Oktober kein Geld mehr für die Befüllung der ePA erhalten sollen. Zudem wollte er erreichen, dass es für Fachärzte bereits ab dem vierten Quartal keine Zuschläge zur Grundpauschale mehr geben soll, wenn ein Behandlungstermin über eine Terminservicestelle oder einen Hausarzt vermittelt wird.
Die KBV lehnte die Forderungen der Krankenkassen ab, weshalb der EBA eingeschaltet wurde. Mit der Entscheidung des Gremiums steht nun fest, dass Ärzte und Psychotherapeuten die Leistungen noch bis Jahresende abrechnen können und die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) erst zum 1. Januar 2027 wegfallen. Dies gilt für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA sowie für die Zuschläge zur Terminvermittlung für Fachärzte.
Streichung weiterer Leistungen zum 1. Januar 2027
Der BA hat weitere EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen, die unstrittig waren. Sie betreffen die TSVG-Zuschläge zur Terminvermittlung für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte sowie die Pauschale, die Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte für die Vermittlung eines Facharzttermins erhalten. Die entsprechenden GOP werden zum 1. Januar 2027 aus dem EBM gestrichen. Außerdem fallen die Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie sowie die GOP für die Beratung zur Organ- und Gewebespende weg.
Damit setzen der BA und der EBA erste Vorgaben aus dem GKV-BStabG um, das Ende Juli in Kraft getreten ist. Weitere Anpassungen wie die Abschaffung der Hygienezuschlage im EBM stehen noch aus.
Auf einen Blick
Infolge des Spargesetzes werden folgende Leistungen zum 1. Januar 2027 aus dem EBM gestrichen:
- Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten
- Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010/04010)
- Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt (GOP 03008/04008)
- Leistungen für die ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) sowie Aktualisierung der ePA (GOP 01647 / 01431)
- Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)
- Zuschläge Kurzzeittherapie (Abschnitt 35.2.3.2 EBM).
Hinweise zur Veröffentlichung
Die Beschlüsse finden Sie in Kürze auf der Internetseite der KBV.
Das InBA wird die kompletten Beschlüsse auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.