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Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verbessert das Neugeborenen-Hörscreening

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Neugeborenen-Hörscreening präzisiert und eine Anpassung der Kinder-Richtlinie vorgenommen.

 

Was ändert sich?
Für das Neugeborenen-Hörscreening können grundsätzlich zwei Verfahren angewendet werden: die Messung der otoakustischen Emissionen (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, kurz TEOAE) oder durch die Hirnstammaudiometrie (englisch Automated Auditory Brainstem Response, abgekürzt AABR). Bislang musste ein auffälliges Ergebnis der Erstuntersuchung zwingend mit einer Hirnstammaudiometrie kontrolliert werden.

 

Zukünftig sollen für Erst- und Kontrolluntersuchung dasselbe Messverfahren angewendet werden. Im Falle einer auffälligen Erstuntersuchung ist somit auch eine TEOAE als Kontrolluntersuchung möglich.

 

Weiterhin wird klargestellt, dass die Erstuntersuchung immer an beiden Ohren und mit maximal drei Testversuchen pro Ohr erfolgen soll.

 

Ergibt die Erstuntersuchung ein auffälliges Ergebnis, soll die Kontrolluntersuchung frühestens fünf Stunden nach der Erstuntersuchung und spätestens bis zur U2-Untersuchung stattfinden. Die Untersuchung hat immer an beiden Ohren und mit maximal drei Testversuchen pro Ohr zu erfolgen.

 

Kinderuntersuchungsheft (Gelbe Heft)
Durch die Anpassungen gilt eine geänderte Dokumentation auf der Seite 9 im Kinderuntersuchungsheft (Gelbes Heft) und eine geänderte Elterninformation zum Neugeborenen-Hörscreening. Damit die Altbestände des Gelben Heftes weiter genutzt werden können, gibt es einen Aufkleber um damit die bisherige Seite 9 zu überkleben.

 

Die Aufkleber fordern Sie bitte online direkt an beim Paul Albrechts Verlag.

Die überarbeitete Elterninformation kann über den Bestellschein „Vordrucke, Broschüren, Flyer: GKV allgemein“ beim Zentralversand der Bezirksstelle Hannover bestellt werden. Den Bestellschein finden Sie auf unser Internetseite

 

Eine Neuauflage des Gelben Heftes mit Stand Juni 2026 erscheint in Kürze.

 

Der Beschluss zur Änderung der Kinder-Richtlinie ist am 20. August 2026 in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss hat nunmehr sechs Monate Zeit, den EBM zu überprüfen und ggf. anzupassen. Erst danach wird die Anpassung wirksam. Wir werden Sie hierüber gesondert informieren.