Nichtärztliche Praxisassistenten Kapitel 38 EBM

Genehmigungspflichtige Leistungen

Praxen können nichtärztliche Praxisassistenten - die NäPa - beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen.

Wer kann diese Leistungen beantragen?

Fachärzten für

 

  • Allgemeinmedizin
  • Innere und Allgemeinmedizin
  • Praktischen Ärzten
  • Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
  • Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Neurologie
  • Nervenheilkunde
  • Neurologie und Psychiatrie
  • Orthopädie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?
  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 der Präambel 38.1

  • eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

  • Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel 38.1. Der Nachweis der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation ist durch eine ärztliche Bescheinigung und eine zertifizierte Kursteilnahme zu führen

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
  • Beschäftigung einer NäPA mit der geforderten Qualifikation gemäß § 7 der Delegations-Vereinbarung für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis

und

  • Die NäPa hat alle drei Jahre eine Fortbildung mit mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom, und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin nachzuweisen.

Kontakt

Bezirksstelle Aurich

Frau Ihnen

Telefon: 04941 6008-134

Bezirksstelle Braunschweig

Frau Amtmann

Telefon: 0531 2414-291

Bezirksstelle Göttingen

Frau Ehlers

Telefon: 0551 70709-145

Bezirksstelle Hannover

Frau Dohrs

Telefon: 0511 380-4438

Bezirksstelle Hildesheim

Frau Fiolka

Telefon: 05121 1601-113

Bezirksstelle Lüneburg

Frau Krause

Telefon: 04131 676 216

Bezirksstelle Oldenburg

Frau Sandmann

Telefon: 0441 21006-135

Bezirksstelle Osnabrück

Frau Molito

Telefon: 0541 9498-106

Bezirksstelle Stade

Frau Wychgram

Telefon: 04141 4000-202

Bezirksstelle Verden

Frau Clostermann

Telefon: 04231 975-211

 

Bezirksstelle Wilhelmshaven

Frau Heuschkel

Telefon: 04421 9386-113