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Aktuelle Änderungen im Sprechstundenbedarf
Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) zur Abgabe von Rezepturen im Rahmen des Praxis- und Sprechstundenbedarfs ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht zulässig, da dieses als Herstellung „im Voraus“ zu bewerten ist, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sog. „Rezepturprivileg“ - also die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke - verneint das Gericht daher für diesen Fall.
Konkret bedeutet dies, dass die ausdrücklich in der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung aufgeführten und bislang erlaubten Rezepturen ab sofort nicht mehr im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sind. Das gleiche gilt auch für Rezepturen als Praxisbedarf.
Sofern Rezepturarzneimittel für den Praxisbetrieb benötigt werden, zum Beispiel weil keine Fertigarzneimittel auf dem Markt verfügbar sind, so sind diese Rezepturen vorab auf Namen des Patienten zu verordnen. Nach der Behandlung verbleibende Restmengen können gemäß §3 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung in den Sprechstundenbedarf übernommen werden, sofern die Rezepturen dazu geeignet sind (Hygienevorschriften, Haltbarkeit).
Die in der Anlage 1 aufgeführten Rezepturen werden daher zum 1. Oktober 2026 gestrichen, verordnungsfähig sind sie ab sofort nicht mehr.
Anders als die in der Apotheke abgefüllten Glukosepulver, die als Rezeptur gelten, sind die als Fertigprodukt verfügbaren Glukosepulver weiterhin in Niedersachsen verordnungsfähig. Diese haben zwar nur eine Zulassung als Lebensmittel, werden aber als wirtschaftliche Alternative ausdrücklich im Einvernehmen mit den Krankenkassen akzeptiert.