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Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) zur Abgabe von Rezepturen im Rahmen des Praxis- und Sprechstundenbedarfs ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht zulässig, da dieses als Herstellung „im Voraus“ zu bewerten ist, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sog. „Rezepturprivileg“ - also die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke - verneint das Gericht daher für diesen Fall.
Hannover, 19. August 2026 - Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) zur Abgabe von Rezepturen im Rahmen des Praxis- und Sprechstundenbedarfs ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht zulässig, da dieses als Herstellung „im Voraus“ zu bewerten ist, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sog. „Rezepturprivileg“ - also die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke - verneint das Gericht daher für diesen Fall.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) und die AOK Niedersachsen (AOKN) bieten eine Informationsveranstaltung für Medizinische Fachangestellte zum Thema „Sprechstundenbedarf“ an.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) und die AOK Niedersachsen (AOKN) bieten eine Informationsveranstaltung für Praxismitarbeiter*innen zum Thema „Sprechstundenbedarf“ an.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) und die AOK Niedersachsen (AOKN) bieten ein Web-Seminar für Medizinische Fachangestellte zum Thema „Sprechstundenbedarf“ an.