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Cannabistherapie - gesetzliche Anpassungen durch BStabG zum 30. Juli 2026 Update vom 21. August 2026 Vorrang für Cannabis-Fertigarzneimittel off-label

Achtung: Diese Information ersetzt die Information aus den KVNachrichten August 2026

 

Vorrang Fertigarzneimittel / Verordnungsausschluss Cannabisblüten
Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli sind cannabishaltige Fertigarzneimittel beim erstmaligen Therapieversuch vorrangig zu verordnen. Erst nach einem sechsmonatigen erfolglosen Therapieversuch oder bei Unverträglichkeit des Fertigarzneimittels ist ein Wechsel zu anderen Cannabis-Arzneimitteln möglich. Getrocknete Cannabisblüten sind aufgrund der Änderung des §31 Abs. 6 SGB V übergangslos nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig.

 

Die gesetzliche Vorgabe zum erstmaligen Therapieversuch wurde von KBV und GKV-Spitzenverband zunächst so ausgelegt, dass die vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln nur für den Einsatz bei den Indikationen gilt, für die die Arzneimittel auch zugelassen sind. Nun teilt die KBV mit, dass in jedem Fall zuerst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist, bevor ein anderes Cannabis-Arzneimittel, beispielsweise ein Cannabis-Extrakt, möglich ist - also auch dann, wenn das Medikament nicht für die jeweilige Indikation beim Patienten zugelassen ist. Der GKV-Spitzenverband hat sich dieser rechtlichen Bewertung öffentlich bislang nicht angeschlossen.

 

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auffassungen zur Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben empfehlen wir, grundsätzlich vor der ersten Verordnung die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen, wenn die Erstverordnung von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation beabsichtigt ist. Diese Empfehlung gilt auch für die erste Verordnung von Cannabis-haltigen Extrakten bzw. Rezepturen im Rahmen einer Therapieumstellung.

 

Keine Weiterverordnung nach erfolglosem Therapieversuch
Ein erstmaliger Therapieversuch kann vor Ablauf der sechs Monate abgebrochen werden, wenn sich das Fertigarzneimittel als unwirksam herausstellt oder der Patient es nicht verträgt. Die Therapie kann dann auf einen Cannabis-Extrakt oder ein anderes Cannabis-Arzneimittel umgestellt werden. Medizinische Gründe sollten sorgfältig dokumentiert werden. Auch vom Genehmigungsvorbehalt befreite Ärzte können beim Therapiewechsel freiwillig eine Genehmigung bei der Krankenkasse beantragen.

 

Bestandspatienten
Für Bestandspatienten, die bereits eine Therapie mit Cannabisblüten oder Cannabisextrakten erhalten haben, gilt nach dem gemeinsamen Verständnis von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung keine Verpflichtung zur prioritären Verordnung eines Fertigarzneimittels.

 

Therapieumstellung und Dokumentation
Patienten, die zuvor mit Cannabisblüten behandelt wurden, sind zwingend auf einen Extrakt oder ein Fertigarzneimittel umzustellen. Gründe für einen Wechsel sollen genau dokumentiert werden. In diesem Fall ist der gesetzliche Verordnungsausschluss ab dem 30. Juli 2026 der Grund.

 

Weitere Hinweise erhalten Sie in der KBV-Praxisnachricht sowie hier

 

Das Nähere muss der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie noch klären.