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Bewertungsausschuss beschließt verschiedene EBM-Änderungen

Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Anpassungen im EBM beschlossen. Der dreiteilige Beschluss beinhaltet eine Folgeanpassung zur Anwendung des Wirkstoffs Lecanemab (Teil A), verschiedene EBM-übergreifende Detailänderungen (Teil B) sowie EBM-Detailänderungen im Kontext der Versorgungspauschale (Teil C).

 

Anpassungen rückwirkend zum 1. April

 

Beschluss Teil A
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie dürfen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01510 (Ambulante Betreuung 2h)  im Zusammenhang mit der Anwendung des Wirkstoffes Lecanemab und der neuen fünften Anmerkung abrechnen.

 

Daher wurde im EBM als Folgeanpassung die GOP 01510 in die bestehende Nummer 7 der Präambel 21.1 aufgenommen, um diesen Facharztgruppen die Berechnung der GOP 01510 im Zusammenhang mit der Therapie mit Lecanemab zu ermöglichen.

 

Anpassungen zum 1. Juli

 

Beschluss Teil B
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin dürfen bei Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr die GOP 01732 (Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) abrechnen.

 

Dazu erfolgt im EBM die Aufnahme der GOP 01732 in die Nummer 5 der Präambel 4.1 EBM verbunden mit der Aufnahme einer neunten Bestimmung zum Abschnitt 1.7 EBM. In dieser wird klargestellt, dass die Gesundheitsuntersuchung von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig ist.

 

Eine detaillierte Darstellung mit allen weiteren Änderungen und Hintergründen finden Sie im entsprechenden Beschluss und den entscheidungserheblichen Gründen.

 

Beschluss Teil C
Bei den Anpassungen zur Versorgungspauschale und zur Vorhaltepauschale für Patienten mit Versorgungspauschale handelt es sich um Klarstellungen sowie um unterschiedliche redaktionelle Anpassungen. Als Folgeanpassung wurde zum Beispiel ergänzt, dass bei ausschließlichem Videokontakt im Behandlungsfall der Aufschlag bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften bzw. fachgleichen Praxen mit angestellten Ärzten in Höhe von 11 Prozent auf die um den Videosprechstundenabschlag reduzierte GOP 03110 (Zuschlag für Patienten mit intensiven Betreuungsbedarf im Folgequartal) zu gewähren ist.

 

Hinweis zur Veröffentlichung

Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite (https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html) und im Deutschen Ärzteblatt.