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Long/Post-COVID: Änderung Anlage VI Arzneimittel-Richtlinie - Agomelatin

Seit dem 11. Juni 2026 ist der Wirkstoff Agomelatin als mögliche Behandlungsoption bei Long/Post-COVID in folgenden nicht zugelassenen Anwendungsgebieten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig geworden:

 

Zur Behandlung der Fatigue bei Erwachsenen mit postinfektiöser myalgischer Enzephalomyelitis/ Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) und bei Long/Post-COVID.

 

Behandlungsziel ist die Verbesserung von Fatigue und die Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität.

 

Details zu Verordnungsvoraussetzungen, Dosierung und Behandlungsdauer finden Sie hier

 

Sowie unter der Ziffer XLIII in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie hier

 

Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre Agomelatin-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind: AbZ-Pharma GmbH, betapharm Arzneimittel GmbH, CC Pharma GmbH, PUREN Pharma GmbH & Co. KG, ratiopharm GmbH, Servier Deutschland GmbH, TAD Pharma GmbH.

 

Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Agomelatin-haltigen Arzneimittel anderer pharmazeutischer Unternehmer, da diese keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.