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Long/Post-COVID: Änderung Anlage VI Arzneimittel-Richtlinie - Ivabradin
Mit Wirkung vom 11.Juni 2026 ist Ivabradin in folgendem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig geworden:
Erwachsene Patientinnen und Patienten mit COVID-19-assoziiertem Posturalem orthostatischem Tachykardiesyndrom (PoTS), die eine Therapie mit Betablockern nicht tolerieren oder für diese nicht geeignet sind.
Behandlungsziel ist die Verringerung der mit der erhöhten Herzfrequenz assoziierten Symptome und die Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität.
Weitere Einzelheiten zu Gegenanzeigen, Dosierung und Behandlungsdauer finden Sie hier
Sowie unter der Ziffer XLIV in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie
Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre Ivabradin-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind: 1 A Pharma GmbH, 2care4 GmbH, AbZ-Pharma GmbH, betapharm Arzneimittel GmbH, CC Pharma GmbH, PUREN Pharma GmbH & Co. KG, ratiopharm GmbH, TAD Pharma GmbH.
Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Ivabradin-haltigen Arzneimittel anderer pharmazeutischer Unternehmer, da diese keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.