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Aktualisierung der Anlage VI (Off-Label-Use) der Arzneimittel-Richtlinie - Rituximab bei autoimmunhämolytischer Anämie sowie bei mikroangiopathischer hämolytischer Anämie
Mit Wirkung zum 29. August 2025 hat ein weiterer pharmazeutischer Unternehmer dem gestatteten Off-Label-Use von Rituximab zugestimmt. Bei den bereits genannten pharmazeutischen Unternehmen wurde die Angabe der Fertigarzneimittel angepasst. Nachfolgend sind die Änderungen fett dargestellt:
101 Carepharm GmbH (nur MabThera®, Rixathon® und Truxima®), axicorp Pharma B.V.(nur MabThera®), axicorp Pharma GmbH (nur Rixathon®, Truxima®), BB Farma s.r.l., CC Pharma GmbH (nur MabThera® und Truxima®), Celltrion Healthcare Deutschland GmbH / Celltrion Healthcare Hungary Kft., Docpharm GmbH, EurimPharm Arzneimittel GmbH (nur MabThera®, Rixathon® und Truxima®), European Pharma B.V.(nur MabThera® und Truxima®), Lunapharm Deutschland GmbH, NMG Pharma GmbH, Orifarm GmbH (nur MabThera®, Rixathon® und Truxima®), Roche Registration GmbH, SandozGmbH/Hexal AG
Hintergrund:
Arzneimittel, die unter Beachtung der dazu gegebenen Hinweise in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use) verordnungsfähig sind, werden in Teil A der Anlage VI der AM-RL aufgeführt.
Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Rituximab-haltige Arzneimittel anderer pharmazeutischer Unternehmer, da diese keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Den zugehörigen G-BA-Beschluss finden Sie hier
Die vollständige Anlage VI der AM-RL finden Sie hier