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Leistungsanspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung - Aktualisierung der Arzneimittel-Richtlinie
Mit Wirkung vom 20. August 2025 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung.
Voraussetzung
Die Feststellung einer bestehenden schweren Tabakabhängigkeit erfolgt auf der Grundlage der Kriterien nach ICD-10-GM für die Diagnose F17.2 und - einer Selbsteinschätzung der Versicherten mithilfe des Fagerströmtests für Zigarettenabhängigkeit. Wir empfehlen eine sorgfältige Dokumentation im patientenindividuellen Einzelfall.
- Der Schweregrad kann mit Hilfe des Fagerströmtests für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) beurteilt werden. Der FTZA beruht auf der persönlichen Selbsteinschätzung der Raucherin oder des Rauchers. Ab einem Punktwert von sechs ist von einer schweren Abhängigkeit auszugehen.
- Von einer schweren Tabakabhängigkeit ist auch auszugehen, wenn den Versicherten ein Tabakverzicht trotz bestehender Risikokonstellationen wie COPD/Asthma oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht gelingt.
Drei Monate nach Therapiebeginn ist zu prüfen, ob eine medikamentöse Unterstützung weiterhin notwendig ist. Bei Unverträglichkeit des zuerst verordneten Arzneimittels zur Tabakentwöhnung gilt die Umstellung auf ein neues Arzneimittel zur Tabakentwöhnung als Teil der begonnenen Behandlung.
Im Falle einer Rückfälligkeit besteht frühestens nach drei Jahren erneut Anspruch auf eine Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung.
Arzneimittel
Die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin ist gem. der neu geschaffenen Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulässig, wenn eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt ist und die Arzneimittel im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung zur Anwendung kommen.
Nicotin-haltige Fertigarzneimittel können miteinander kombiniert werden, sofern es sich um die Kombination der Darreichungsform „Transdermales Pflaster“ mit einer weiteren Darreichungsform handelt. Unzulässig ist dagegen die Kombination mehrerer Wirkstoffe.
Die Anlage IIa der AM-RL finden Sie hier
Evidenzbasierte Programme
Die Einschreibung oder Anmeldung zu einem Programm ist vom Patienten gegenüber dem Verordner glaubhaft zu machen. Eine bereits erfolgte Teilnahme an einem entsprechenden Programm ist von Versicherten mitzuteilen. Bei Vorlage einer Anmelde- oder Teilnahmebescheinigung der Gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Krankenhauses hinsichtlich eines ambulanten Programms zur Tabakentwöhnung gelten die genannten Kriterien als erfüllt. Eine Forderung an den Patienten zur Aushändigung der Bescheinigung ist möglich.
Präsenz- und Onlinekurse sowie geeignete digitale Programme der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier
DiGA sind im Sinne der Vorgaben der Anlage IIa der AM-RL geeignet, wenn sie dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen, mindestens für die Indikation F17.2 und auf Basis eines medizinischen Nutzennachweises nach §139e Absatz 2 Satz 3 SGB V erfolgt ist. DiGA sind gelistet auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Zum Fagerströmtest erhalten Sie weitere Informationen hier in Verbindung mit AWMF-S3-Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung”, S. 243/244 hier
Den vollständigen Beschluss zur Anlage IIa der AM-RL finden Sie hier