Substitution

Genehmigungspflichtige Leistungen

Als Substitutionstherapie bezeichnet man die Behandlung opioidabhängiger Patienten mit Ersatzstoffen nach einem definierten Therapiekonzept.

Wer kann diese Leistungen beantragen?

Fachärzte aller Fachgruppen.

Welche Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die Voraussetzungen sind abhängig von der Art der Genehmigung, die beantragt wird.

 

a) „Reguläre“ Genehmigung zur Substitution mit einem Kontingent von bis zu 50 Patienten:

  • Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung

b ) Genehmigung im Rahmen der sog. Konsiliariusregelung mit einem Kontingent von bis zu 10 Patienten

  • Benennung des Konsiliarius (qualifizierter Arzt mit Zusatzbezeichnung)

c) Genehmigung zur Substitution mit Diamorphin:             

  • Fachliche Voraussetzung:
    - Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung
  • Organisatorische Voraussetzungen:
    - Sicherstellung der ärztlichen Substitution über eine Dauer von 12 Stunden täglich
    - Vergabe 3x täglich - auch an Wochenenden und Feiertagen
    - Möglichkeit einer kurzfristigen konsiliarischen Hinzuziehung fachärztlich-psychiatrischer Kompetenz
    - Durchführung der psychosozialen Betreuung innerhalb oder außerhalb der Einrichtung
    - Namen des multidisziplinären Teams (ohne Ärzte)
  • Räumliche Voraussetzungen:
    - Trennung von Wartebereich, Ausgabebereich und Überwachungsbereich
  • Apparative Voraussetzungen:
    - Für Notfälle die notwendige Ausstattung zur Durchführung einer kardiopulmonalen Reanimation sowie Pulsoxymetrie und Sauerstoffversorgung
  • Sonstige Voraussetzungen:
    - Die Erlaubnis der Landesbehörde gemäß § 5 a der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?

Einreichung angeforderter Dokumentationen. Die Kassenärztliche Vereinigung fordert jedes Quartal 2% aller in Quartal abgerechneten Behandlungsfälle aller Ärzte nach dem Zufallsprinzip an.

Welche rechtlichen Maßgaben liegen zugrunde?

 

Ärzte, die im Bereich der KV Niedersachsen erstmals eine Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger beantragen, haben Anspruch auf Erstattung der nachgewiesen Kursgebühren (maximal 1.000 Euro) für den u.a. nach der Weiterbildungsordnung zu absolvierenden Kurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“.


Kontakt

Frau Sonja Roßmann

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380-3327

E-Mail: Sonja.Rossmann@kvn.de