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Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) zur Abgabe von Rezepturen im Rahmen des Praxis- und Sprechstundenbedarfs ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht zulässig, da dieses als Herstellung „im Voraus“ zu bewerten ist, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sog. „Rezepturprivileg“ - also die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke - verneint das Gericht daher für diesen Fall.
Hannover, 19. August 2026 - Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) zur Abgabe von Rezepturen im Rahmen des Praxis- und Sprechstundenbedarfs ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht zulässig, da dieses als Herstellung „im Voraus“ zu bewerten ist, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sog. „Rezepturprivileg“ - also die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke - verneint das Gericht daher für diesen Fall.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) und die AOK Niedersachsen (AOKN) bieten eine Informationsveranstaltung für Medizinische Fachangestellte zum Thema „Sprechstundenbedarf“ an.