Zervix-Zytologie

Genehmigungspflichtige Leistungen

Die Zervix-Zytologie umfasst die präventiven zytologischen Untersuchungsleistung nach Teil III C § 6 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL), die zytologischen Untersuchung zur Abklärung eines auffälligen Screeningbefundes nach Teil III C § 7 der oKFE-RL, der zytologischen Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung und der kurativen zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri.

 

Die zytologischen Untersuchungen sind neben der Abklärungskolposkopie und dem HPV-Test ein zentraler Bestandteil des organisierten Programms zur Früherkennung des Zervixkarzinoms.

 

Hinweis: Seit dem 1. Oktober 2020 besteht die Verpflichtung, die im Rahmen des organisierten Programms zur Früherkennung des Zervixkarzinoms durchgeführten zytologischen Untersuchungen zur Programmbeurteilung elektronisch zu erfassen und an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Pathologie
  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Welche fachlichen Voraussetzungen haben zytologieverantwortliche Ärzte nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

  • Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit oder einer vom Umfang her vergleichbaren, maximal 2-jährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor mit der persönlichen Beurteilung von mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen - ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung - mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen

  • Erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung

 

Die Nachweise können als Kopie in Form von Zeugnissen oder als Auszug aus dem Logbuch der Weiterbildung erbracht werden. Bitte reichen Sie keine Patientendokumentationen ein.

Welche fachlichen Voraussetzungen haben Präparatebefunder nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Zytologisch tätige Assistentin bzw. Zytologisch tätiger Assistent (ZTA) an Fachschulen für ZTA (Zytologie-Schulen)

oder

  • Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin bzw. Medizinisch-technischer Laboratoriums-assistent (MTA-L) an einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung mit einer anschließenden ganztägigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie. In dieser Zeit müssen mindestens 3.000 Fälle der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie selbständig vorgemustert worden sein.
Welche räumlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die Zytologie-Einrichtung muss über einen zytologischen Arbeitsplatz mit folgender Mindestausstattung verfügen:

  • Annahmebereich

  • Färberaum oder -bereich

  • Mikroskopierraum oder -bereich

  • Archivbereich

  • Lagerbereich

 

Der Färberaum oder -bereich muss vom übrigen Laborbereich räumlich getrennt sein, die geltenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrenstoffen bzw. Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten.

Welche apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?
  • Zum Mikroskopierraum oder -bereich gehört ein binokulares Mikroskop mit einer Mindest-ausstattung mit 10x und 40x Objektiven sowie den entsprechenden 10x und 12x Okularen.
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  • Zum Zwecke der internen Fortbildung muss ein Diskussionsmikroskop oder eine vergleichbare Einrichtung im Labor vorhanden sein.
Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
  • Am Mikroskop arbeitende (Präparate-)Befunder dürfen durchschnittlich pro Arbeitsstunde nicht mehr als 10 Präparate befunden. Der Nachweis über die Anzahl der als Präparatebefunder tätigen Mitarbeiter ist durch die Vorlage entsprechender Aufstellungen mit Angabe der Arbeitszeit der jeweiligen Präparatebefunder gegenüber der KVN zu führen und von dieser mit der jährlich befundeten Präparateanzahl abzugleichen.

  • Die KVN fordert vom zytologieverantwortlichen Arzt in einem 24-monatigen Abstand jeweils 12 Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung zur Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation an (Stichprobenprüfung).

  • Der zytologieverantwortliche Arzt hat eine Jahresstatistik zu erstellen und elektronisch an die KVN zu übermitteln. Die Jahresstatistiken werden von der KVN im Sinne einer Gesamtstatistik dargestellt und den Ärzten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt („Benchmark-Berichte“).
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  • Der zytologieverantwortliche Arzt muss gegenüber der KVN eine themenbezogene Fortbildung von 40 Stunden Dauer jeweils innerhalb von 2 Kalenderjahren nachweisen.

  • Der zytologieverantwortliche Arzt muss gegenüber der KVN für die Präparatebefunder, die unter seiner Anleitung und Aufsicht tätig sind, eine themenbezogene Fortbildung von jeweils 40 Stunden Dauer innerhalb von 2 Kalenderjahren nachweisen, wovon 20 Stunden auch durch eine einrichtungsinterne Fortbildung abgegolten werden können.

Kontakt

Frau Daniela Klawikowski

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380-3371

E-Mail: daniela.klawikowski@kvn.de