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ePA-Erstbefüllung bleibt weiterhin berechnungsfähig

Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Leistung zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) letztmalig bis 31. Dezember 2026 verlängert. Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 für die ePA-Erstbefüllung bleibt mit 89 Punkten (11,34 Euro) und Finanzierung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unverändert. Bei Entfallen der gesetzlichen Grundlage für diese Leistung tritt der Beschluss vorzeitig außer Kraft. Mit einem Gesetzesvorhaben wird die vom BA bisher beschlossene Prüfung zur Anpassung der Leistungsstruktur im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der ePA im EBM obsolet.

 

Zum Hintergrund: Gemäß dem vorgesehenen Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) sollen Leistungen im Zusammenhang mit der ePA für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Zahnärzte und Apotheken nicht mehr gesondert vergütet werden.

 

Diese Regelung soll nach jetzigem Stand des Gesetzentwurfes zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

 

Hinweise zum Inkrafttreten und zur Veröffentlichung

Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.